Der Landesbeauftragte weist Kritik der Stadt Tübingen zu datenschutzrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf Beschwerden gegen die Stadt entschieden zurück

Der Landesdatenschutzbeauftragte hat eine Beschwerde gegen die Stadt Tübingen erhalten in Bezug auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten anlässlich eines Jubiläums. Auf Grund der aktuellen Berichterstattung zu dem Thema nimmt der Landesbeauftragte wie folgt Stellung:

Der Landesbeauftragte ist verpflichtet, Beschwerden nachzugehen. Er hat die Stadt Tübingen angeschrieben und aufgefordert darzulegen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Stadt Tübingen öffentlich einem Bürger zu einem Jubiläum gratuliert.

Derzeit erreichen den Landesbeauftragten zwei bis drei Beschwerden pro Monat über öffentliche Stellen in Bezug auf solche und vergleichbare Sachverhalte.

Selbstverständlich kann ein Oberbürgermeister einem Jubilar individuell gratulieren. Dafür gibt es eine Rechtsgrundlage. Keine Rechtsgrundlage gibt es hingegen seit zehn Jahren für die Veröffentlichung der Jubiläen in den Amtsblättern, welche zwischenzeitlich auch vielfach online abrufbar und damit weltweit zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund muss heute auch bedacht werden, dass mit online veröffentlichten Informationen auch Künstliche Intelligenz (KI) trainiert wird. Eine Veröffentlichung ist daher nur mit Einwilligung möglich. Zahlreiche Kommunen haben ihre Verfahren an die geltende Rechtslage angepasst und veröffentlichen Jubiläen gar nicht mehr oder ausschließlich mit Einwilligung, gerade auch im Hinblick auf die Gefahren möglicher „Schockanrufe“ oder „Enkeltrickbetrügereien“ durch Kriminelle, die öffentlich zugängliche Informationen zur Vorbereitung ihrer Handlungen nutzen.

Auf der Website der Stadt Tübingen lassen sich die Mitteilungsblätter verschiedener Teilorte abrufen, z.B. für den Teilort Unterjesingen und den Teilort Bebenhausen, für die jeweils Herausgeber die Universitätsstadt Tübingen und insoweit verantwortlich ist.

Der Landesbeauftragte hat in der Vergangenheit bereits über das Thema „Gratulationen zu Jubiläen im Amtsblatt“ in seinem Tätigkeitsbericht 2022 (Kap. 9.1.5, S. 85f.) informiert. Hier im Tätigkeitsbericht nachzulesen: https://lfdi-bw.de/TB-Datenschutz-2022 , als einzelner Beitrag zudem hier: https://lfdi-bw.de/Gratulation-jubilaeen)

 

 


Beitrag vom 5.12.2025.

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