Gratulationen zu Jubiläen im Amtsblatt
Immer wieder erreichen uns Anfragen dazu, ob man Einwohner_innen im gemeindlichen Amtsblatt zu Jubiläen gratulieren könne. Wir haben uns daher mit dieser Fragestellung befasst, und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass dies mittlerweile nur noch mit Einwilligung des_der Glückwunschempfänger_in zulässig ist. Die Veröffentlichung von runden Geburtstagen oder goldenen Hochzeiten im Amtsblatt hat in Baden-Württemberg eine gewisse Tradition. Datenschutzrechtlich handelt es sich dabei um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die einer Rechtsgrundlage bedarf — in besonderem Maße, wenn das Amtsblatt im Internet abrufbar ist.
Bis zur bundesweiten Vereinheitlichung des Melderechts im Jahr 2015 erlaubte das baden-württembergische Landesrecht explizit eine Veröffentlichung von Jubiläen, siehe § 34 Absatz 2 des Meldegesetzes Baden-Württemberg alte Fassung: „Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.“
In unserem Tätigkeitsbericht von 2010/2011 hatten wir uns bereits mit diesem Thema beschäftigt, als nach und nach die bis dato nur in Druckform erscheinenden Amtsblätter auch ins Internet wanderten. Zwar erlaubte die damalige Norm die Veröffentlichung, allerdings nicht diejenige zum weltweiten Abruf im Internet (siehe S. 121 im Tätigkeitsbericht 2010/2011). Im Jahr 2015 trat bundeseinheitlich das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und löste damit die oben genannte baden-württembergische (Landes-)Regelung ab. Das Bundesmeldegesetz sieht nunmehr in seinem § 50 Absatz 2 vor: „Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen […]“. Diese neue gesetzliche Regelung greift indes die Möglichkeit einer Veröffentlichung in seinem Wortlaut nicht mehr auf. Sie stellt folglich eine Befugnis dar, die entsprechenden Daten zum Zwecke der Gratulation zu übermitteln, sie erlaubt jedoch keine Veröffentlichung. Dafür bedurfte es folglich einer anderen Rechtsgrundlage.
Auch außerhalb des Melderechts ist uns keine gesetzliche Rechtsgrundlage bekannt, welche die öffentliche Gratulation zu Jubiläen erlauben wurde. Teilweise wurde vertreten, dass eine Veröffentlichung auf die Generalnorm des § 4 Landesdatenschutzgesetz gestutzt werden könne. Diese Norm, welche von vornherein nur zur Anwendung gelangen konnte, wenn § 50 Absatz 2 BMG keine abschließende Regelung darstellt, setzt jedoch voraus, dass es eine öffentliche Aufgabe gibt, für die die in Rede stehende Datenverarbeitung erforderlich ist. Eine öffentliche Aufgabe ist zwar unbedingt auch die Öffentlichkeitsarbeit von Gemeinden, wie sie beispielsweise im Amtsblatt stattfindet.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Veröffentlichung privater Informationen, unter Umstanden weltweit durch Publikation im Internet, für diesen Zweck erforderlich sein sollten. Auch sprechen die damit einhergehenden Risiken wie beispielsweise sogenannte „Enkeltricks“ oder „Schockanrufe“ bei älteren Mitbürger_innen gegen eine solche Veröffentlichung. Nach sorgfältiger Prüfung mussten wir feststellen, dass keine gesetzliche Rechtsgrundlage für die – gedruckte oder digitale – Veröffentlichung existiert. Demnach bedarf die Veröffentlichung einer Einwilligung durch die betroffenen Personen. Zulässig ist es allerdings, die Informationen über ein anstehendes Jubiläum zu verwenden um mit den Jubilaren in Kontakt zu treten, ihnen beispielsweise postalisch zu gratulieren und zu erfragen, ob die jeweilige Person mit einer Veröffentlichung einverstanden wäre.
Mit § 50 Absatz 2 BMG hat der Gesetzgeber jedenfalls ein legitimes Interesse an einer Gratulation anerkannt. Wegen der oben genannten Gefahren empfehlen wir allerdings, auch bei Einwilligung in die Veröffentlichung weder die Anschrift noch das genaue Geburtsdatum mitzuveröffentlichen. Eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Jubiläen im Amtsblatt gibt es also nicht mehr. Es ist jedoch dennoch möglich, auf diese Art und Weise öffentlich zu gratulieren, wenn die betroffene Person sich einverstanden erklärt. Es ist zulässig, dass der_die Bürgermeister_in die Daten aus dem Melderegister verwendet um zu gratulieren und nachzufragen, ob eine Veröffentlichung im Amtsblatt gewünscht ist.
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Der Beitrag erschien im Tätigkeitsbericht Datenschutz 2022. Sie finden ihn hier.
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