Datenschutz durch Technikgestaltung statt Irreführen durch Design
LfDI: Meine Behörde wird künftig verstärkt prüfen, ob digitale Angebote den unionsrechtlichen Vorgaben an ‚privacy by design‘ und ‚privacy by default‘ entsprechen.
WeiterlesenGepostet von Pressestelle | 19. September 2023 | BIDIB-Veranstaltungen, Datenschutz, Pressemitteilungen
LfDI: Meine Behörde wird künftig verstärkt prüfen, ob digitale Angebote den unionsrechtlichen Vorgaben an ‚privacy by design‘ und ‚privacy by default‘ entsprechen.
WeiterlesenGepostet von Pressestelle | 14. September 2023 | Datenschutz, Podcast
Tobias Keber über KI in der Verwaltung, die KI Woche vom 4.-6.10. und warum eine Beschäftigte eines Unternehmens für dienstliche Geschäfte nicht über private Social-Media Accounts hätte kommunizieren sollen.
WeiterlesenGepostet von Pressestelle | 28. Juli 2023 | Datenschutz
EU-U.S. Data Privacy Framework ist in Kraft getreten.
WeiterlesenGepostet von Pressestelle | 20. Juli 2023 | BIDIB-Veranstaltungen, Datenschutz
Diskussion „Die Zukunft des Datenschutzes – Ist die DS-GVO bereit für KI?“ LfDI Prof. Tobias Keber im gespräch mit: Axel Voss (MdEP), Tobias Haar (Aleph Alpha), Prof. Rolf Schwartmann (Vorsitzender GDD), Kai Zenner (Berater Digitalpolitik MdEP Voss, zuständig für Ausgestaltung der KI-Verordnung)
WeiterlesenGepostet von Pressestelle | 20. Juli 2023 | Datenschutz, Podcast
Tobias Keber wurde im Mai 2023 mit sehr großer Mehrheit vom Landtag BW gewählt, Ende Juni zum LfDI ernannt. Kaum im Amt, gibts auch schon den ersten Podcast von ihm.
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Meldung Datenschutzbeauftragte_r
ACHTUNG: Nur für Versand von Nachrichten über das DE-Mail-System, nicht für normale E-Mails!
Weitere Kontaktmöglichkeiten und„Diskussion um ‚Digitalokratie‘: ‚Aktuell gibt es keine digitale Souveränität'. Was Europas digitaler Zukunft helfen könnte und wie die Befreiung aus den Fängen der Tech-Monopolisten gelingen kann, war Thema auf der KI-Woche in Stuttgart.“
"Videoüberwachung in Heilbronn gestartet: Forderung nach Gesetzesänderung" https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/heilbronn/videoueberwachung-heilbronn-startet-manuel-hagel-fordert-aenderung-polizeigesetz-100.html
Ein/das/welches Sicherheitsgefühl als Grundlage für Grundrechtseingriffe?
Dazu unser Podcast Folge 49
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/datenfreiheit/
und noch aktueller diskutieren wir am 1.10.:
+++breaking+++ Seit heute früh ist die stark überarbeitete Version unserer beliebten Arbeitshilfe zu KI und Datenschutz "ONKIDA" verfügbar. Wir haben weitere Papiere der Aufsichtsbehörden zum Thema aufgenommen und die Veränderungen gegenüber der Vorversion kenntlich gemacht. Das Tool und weitere Infos findet sich unter: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/onkida-aktualisierte-uebersicht-ki-datenschutz/
Kritik, Ergänzungswünsche, Verbesserungsvorschläge very welcome.
Lasst uns über #Transparenz und #Informationsfreiheit sprechen!
Am 2. und 3. Juni treffen wir uns in Esslingen (manches wird gestreamt) zu den 6. IFG-Days!
Motto: „Papier von gestern – Dateien für morgen. Mit KI und Portalen zu frei zugänglichen Informationen“. Mit spannendem Austausch und Blick über den landesrechtlichen Tellerrand hinaus mit den geschätzten Kollegen Juliane Hundert (Sachsen) und Tino Melzer (Thüringen).
Infos: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/pm-6-ifg-days/
Auf einem anderen sozialen Netzwerk werden gerade intensiv das KI-Training bei Meta AI und die Entscheidung des OLG Köln dazu diskutiert.
Vor diesem Hintergrund wird auf einer berufsorientierten Plattform folgender Vergleich bemüht:
"Mit der DSGVO Künstliche Intelligenz regulieren zu wollen ist so, als ob ich mit einem VHS-Rekorder Netflix aufnehmen möchte."
Ich sage mal so: nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich, denn:
Mit den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (Version 1.0 von 1896) kann man wunderbar einen Kaufvertrag über ein autonomes Fahrzeug oder einen Quantencomputer schließen. Das Grundgesetz (Version 1.0 von 1949) funktioniert prima, ohne dass darin explizit die Rede von Daten ist.
Die Datenschutzgrundverordnung ist technikneutral und zukunftsfähig, was u.a. in ihrem Erwägungsgrund 4 deutlich wird.
Und noch einmal zurück zum schiefen Vergleich: wäre die eigenmächtige Vervielfältigung (unabhängig von der eingesetzten Technik) der Inhalte eines Streamingdienstes urheberrechtlich denn überhaupt zulässig?
Wir brauchen eine von Narrativen befreite sachliche Debatte, die auch die Rechtsordnung als Ganzes betrachtet. Was im Urheberrecht unzulässig ist, kann im Datenschutzrecht nicht zulässig sein.
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