EU-UK: Übergangsregelung für den Transfer personenbezogener Daten
Die EU und das Vereinigte Königreich haben sich in dem am 24.12.2020 ausgehandelten Handels- und...
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2020 – ein Jahr zum Vergessen!? Dieses Jahr war sicherlich kein Hit. Und als Datenschützer...
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Teilt sich die Gesellschaft in „geimpft“ und „nicht geimpft“? Wer soll wissen, wer geimpft ist?...
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Evaluationsbericht der Staatengruppe gegen Korruption des Europarats online verfügbar. LfDI Brink...
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Am 2. und 3. Juni treffen wir uns in Esslingen (manches wird gestreamt) zu den 6. IFG-Days!
Motto: „Papier von gestern – Dateien für morgen. Mit KI und Portalen zu frei zugänglichen Informationen“. Mit spannendem Austausch und Blick über den landesrechtlichen Tellerrand hinaus mit den geschätzten Kollegen Juliane Hundert (Sachsen) und Tino Melzer (Thüringen).
Infos: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/pm-6-ifg-days/
Auf einem anderen sozialen Netzwerk werden gerade intensiv das KI-Training bei Meta AI und die Entscheidung des OLG Köln dazu diskutiert.
Vor diesem Hintergrund wird auf einer berufsorientierten Plattform folgender Vergleich bemüht:
"Mit der DSGVO Künstliche Intelligenz regulieren zu wollen ist so, als ob ich mit einem VHS-Rekorder Netflix aufnehmen möchte."
Ich sage mal so: nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich, denn:
Mit den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (Version 1.0 von 1896) kann man wunderbar einen Kaufvertrag über ein autonomes Fahrzeug oder einen Quantencomputer schließen. Das Grundgesetz (Version 1.0 von 1949) funktioniert prima, ohne dass darin explizit die Rede von Daten ist.
Die Datenschutzgrundverordnung ist technikneutral und zukunftsfähig, was u.a. in ihrem Erwägungsgrund 4 deutlich wird.
Und noch einmal zurück zum schiefen Vergleich: wäre die eigenmächtige Vervielfältigung (unabhängig von der eingesetzten Technik) der Inhalte eines Streamingdienstes urheberrechtlich denn überhaupt zulässig?
Wir brauchen eine von Narrativen befreite sachliche Debatte, die auch die Rechtsordnung als Ganzes betrachtet. Was im Urheberrecht unzulässig ist, kann im Datenschutzrecht nicht zulässig sein.
Social Media und KI-Training mit Nutzendendaten
An dieser Stelle (Mastodon) eigentlich das falsche Publikum, denn hier stellt sich das Problem nicht. Also vielleicht zum Weitersagen:
Das Unternehmen Meta will ab dem 27. Mai 2025 die öffentlichen Aktivitäten aller volljährigen europäischen Nutzer_innen von Facebook und Instagram für das Training der eigenen KI-Anwendungen einsetzen. Dies gilt für die Zukunft und für alle Daten aus der Vergangenheit. Nutzende können der Verwendung der persönlichen Daten für das KI-Training durch Meta widersprechen, wenn sie dies möchten.
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/meta-ki-training/
Wichtig in diesem Kontext auch:
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch technische Voreinstellungen verpflichtet auch Betreiber von Social Media Präsenzen
Bedeutet u.a.: öffentliche Stellen mit Präsenzen auf Facebook und Instagram müssen sorgsam prüfen, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.
Wie das geht und wo rechtlich sowie technisch die Probleme liegen, haben wir in diesem Podcast besprochen:
Datenschutz ist Bürokratie und die muss weg.
Warum das (auf vielen Ebenen) Unsinn ist, erklären wir ab Minute 19:44 in Folge 46 der Datenfreiheit.
Daneben geht es u.a. um Datenschätze in Archiven, Datensicherheit und Robo Judges.
Schönes Wochenende!
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/datenfreiheit-46/
Einen wunderschönen Sonntag @all
Seit gestern ist unser Podcast Datenfreiheit extra Nummer 10 online. Wie immer mit vielen aktuellen Themen zu Aufsicht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und Interdisziplinäres rund um Datenschutz und Informationsfreiheit.
Wer hineinhören möchte, hier lang:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/datenfreiheit/