Allgemein

Eine Neuerung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist die in Artikel 13 DS-GVO geregelte, wesentlich umfassendere Informationspflicht bei der Erhebung von Sozialdaten beim Betroffenen. Früher war es ausreichend, über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, die Identität der verantwortlichen Stelle und ggf. über Kategorien von Empfängern zu unterrichten; ansonsten war nur noch darauf hinzuweisen, ob der Betroffene zur Auskunft verpflichtet, die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen oder die Angabe freiwillig ist (vgl. § 67a Absatz 3 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB X] – in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung). Mit Geltung der DS-GVO ist die Pflicht umfangreicher geworden. Der folgende Beitrag möchte die Erstellung der Informationen etwas erleichtern.

Allgemein ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch Gesetzgebungsmaßnahmen – in gewissem Umfang – Beschränkungen von Artikel 13 DS-GVO erfolgen können (vgl. Artikel 23 DS-GVO). Dies ist für den Bereich des Sozialdatenschutzes mit § 82 SGB X erfolgt.

Hinweise zu einzelnen Informationen 

1. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO: Mitteilung des Namens und der Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters

Wer Verantwortlicher ist, ist in Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO gesetzlich definiert. Für den Bereich des Sozialdatenschutzes gibt es hierzu eine Spezialvorschrift in § 67 Absatz 4 SGB X: Danach ist bei der Verarbeitung von Sozialdaten durch einen Leistungsträger Verantwortlicher der Leistungsträger (vgl. § 67 Absatz 4 Satz 1 SGB X). Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs funktional durchführen (vgl. § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB X). Dies kann beispielsweise das Jobcenter (für den Bereich des SGB II) oder die Wohngeldstelle (für den Bereich des Wohngeldgesetzes) sein.

Mit dem nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO anzugebenden Vertreter ist nicht etwa der Leiter des Jobcenters oder der Wohngeldstelle gemeint, sondern der Vertreter im Sinne von Artikel 4 Nr. 17 DS-GVO. Dies ist eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die gemäß Artikel 27 DS-GVO bestellt wurde. Artikel 27 DS-GVO sieht vor, dass ein nicht in der Union niedergelassener Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ggf. einen Vertreter in der Union als Ansprechpartner benennt. Diese Regelung dürfte bei Sozialleistungsträgern keine Bedeutung haben.

2. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b DS-GVO: Gegebenenfalls Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Behörden und öffentliche Stellen haben (mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln) einen Datenschutzbeauftragten zu benennen (vgl. Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO). Dessen Kontaktdaten sind anzugeben. Die Person muss nicht namentlich benannt werden.

3. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c DS-GVO: Mitteilung der Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung kommt bei Sozialleistungsträgern insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 DS-GVO i. V. m. nationalem Recht in Betracht. Die „Kunst“ ist es, die Vorschriften (z. B. im SGB X) möglichst präzise anzugeben. Wenn es nicht möglich ist, alle Rechtsgrundlagen anzugeben, kann bei den Informationen nach Artikel 13 DS-GVO folgender Zusatz aufgenommen werden: „Die genauen Rechtsgrundlagen finden sich in den einzelnen Formularen.“ In den einzelnen Formularen sind dann die jeweils passenden Rechtsgrundlagen zu benennen.

4. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d DS-GVO: Mitteilung der berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht

Da Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung gilt (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 DS-GVO), ist diese Information bei Sozialleistungsträgern von untergeordneter Bedeutung.

5. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e: Gegebenenfalls Mitteilung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten

Wer Empfänger ist, ist in Artikel 4 Nr. 9 DS-GVO gesetzlich definiert. Danach ist der Begriff des „Empfängers“ weiter als der des „Dritten“ (Artikel 4 Nr. 10 DS-GVO). Insbesondere der Auftragsverarbeiter ist „Empfänger“ und daher anzugeben.

Bei dieser Information ist § 82 Absatz 1 SGB X zu beachten. Hiernach besteht die Pflicht zur Information über Kategorien von Empfängern nur, soweit

  • die betroffene Person nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozialdaten an diese Kategorien von Empfängern rechnen muss,
  • es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit von § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB X handelt oder
  • es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB X handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.

6. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c: Mitteilung über Widerrufsmöglichkeit und -folgen, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht

Eine Informationen über den Widerruf der Einwilligung erfolgt nur, wenn die Einwilligung bei den Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung unter Buchstabe c auftaucht.

7. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e: Mitteilung, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte

Die Regelung entspricht derjenigen des § 67a Absatz 3 Satz 3 SGB X in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung. Wenn es – insbesondere aufgrund der Vielzahl der in Betracht kommenden Angaben – nicht möglich ist, die Informationen zu diesem Punkt verständlich darzustellen, kann ergänzend ein Hinweis aufgenommen werden, dass auf dem jeweiligen Formular ersichtlich ist, inwieweit eine Mitwirkungspflicht besteht bzw. die jeweilige Angabe freiwillig ist. Auf den einzelnen Formularen ist dies dann entsprechend anzugeben.

Weiteres

Bei Zweckänderungen gilt Artikel 13 Absatz 3 DS-GVO. Für Sozialleistungsträger ist hier noch auf die Einschränkungen des § 82 Absätze 2 bis 4 SGB X hinzuweisen.