Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem heutigen Urteil erheblich zur Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von Arbeitnehmern beigetragen (BAG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 684/16).

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Dr. Stefan Brink, begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts als weiteren Meilenstein des  Beschäftigendatenschutzes. Zu Recht gehe das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeit des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürften. Die Arbeitgeberin habe durch den Einsatz des Keyloggers in erheblicher Weise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers verletzt. Die Arbeitgeberin hatte nämlich beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht eines Arbeitszeitbetruges. Die von ihr „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme war daher unverhältnismäßig – und ist deswegen nicht gerichtlich verwertbar.

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