Die Sicherstellung von Diskretion in einer Arztpraxis ist Teil der ärztlichen Schweigepflicht und bildet die Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Die Anforderungen bestehen auch nicht erst seit der Datenschutzgrundverordnung. Gesundheitsdaten des Patienten waren bereits laut Bundesdatenschutzgesetz als sog. besondere Arten personenbezogener Daten mit hohem Schutzbedarf durch technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß Stand der Technik zu schützen.

Manchmal herrscht am Empfangstresen aber Stau und Praxispersonal gibt dabei personenbezogene Gesundheitsdaten im Gespräch oder am Telefon derart laut preis, dass Dritte im Wartebereich mithören und daher ggf. über Patienten und deren Diagnose informiert werden.

Schallschutztechnische Mindestanforderungen nach DIN orientieren sich an der geplanten Nutzung. Für Arztpraxen wird gemäß Norm ein erhöhter Schallschutz  – Schallschutzklasse II – gefordert. Innerhalb der Praxis betrifft dies z.B. die Trennwände zwischen Behandlungsräumen, sowie zwischen Behandlungsräumen und Fluren. Diese sind in Qualität und Detail so auszuführen, dass eine akustische Beeinträchtigung durch benachbarte Räume vermieden wird. Gleiches gilt auch für die Qualität der Raumtüren.

Idealerweise befindet sich zwischen Rezeption und Warteraum ebenfalls eine Raumtür. Eine akustische Abschirmung des Empfangs bei offener Raumfolge zum Wartebereich ist aber auch durch Raumteiler und bei denkmalgeschützten Räumlichkeiten mit eingeschränkten baulichen Veränderungsmöglichkeiten durch gezielte Diskretionsbeschallung realisierbar. Entspricht das angepasste Hintergrundgeräusch dem diskreten Geräuschpegel im Empfangsbereich, kann das menschliche Ohr dem Patientengespräch nicht folgen.

Telefone mit mobilem Empfangsteil sind nicht ortsgebunden und das Personal kann den Empfang für vertrauliche Telefonate verlassen. Die Möglichkeit der zusätzlichen Verwendung von sog. Headsets ermöglicht leisere Telefonate. Telefonate, die an der Rezeption zwingend am Empfang im Beisein Dritter stattfinden, sollten nur mit Headset und ohne Informationen über die Krankheitsgeschichte in Verbindung mit Namensnennung erfolgen.

Eine Kontrolle der akustischen Gegebenheiten im Wartebereich und der Diskretionszone um den Empfang sollte in Eigenverantwortung periodisch geprüft werden. Ebenso sollte das Praxisteam trainieren, die Nennung von Diagnosen und Patientennamen bei Anwesenheit Dritter strikt zu vermeiden.

Diesen Beitrag finden Sie auch in unserem 34. Datenschutz-Tätigkeitsbericht.