Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne dass sein Verhalten permanent mit einer Kamera beobachtet oder aufgezeichnet wird. Im Alltag ist Videoüberwachung dennoch weit verbreitet. Täglich greift diese Form der Datenverarbeitung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, ohne dass die Mehrzahl der Überwachten dafür einen Anlass gegeben hat. Mit großer Streubreite wird aufgezeichnet, um welche Uhrzeit, an welchem Tag, in welchem Zustand, mit welchem Erscheinungsbild, wie lange und an welchem Ort sich ein Betroffener aufhält, wie er diesen Bereich nutzt, wie er sich dort verhält und ob er allein oder in Begleitung ist. Bereits eine einfache Überwachungsanlage verarbeitet in erheblichem Umfang personenbezogene Daten, ohne dass der Großteil der Informationen für den Überwachenden je eine Rolle spielt.

Filmt eine öffentliche Stelle eine Person, greift sie in deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Rechtmäßig kann dieser Eingriff nur erfolgen, wenn diese Datenverarbeitung die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage erfüllt.

Lesen Sie hier unsere entsprechende Orientierungshilfe.