Immer wieder fragen uns Bürger_innen, ob Gemeinden ihre Daten ohne ausdrückliche Erlaubnis an andere öffentliche oder private Stellen weitergeben dürften. Angesichts der Vielzahl an öffentlichen Aufgaben, die Gemeinden erfüllen, kann sich diese Frage auf verschiedenste Konstellationen beziehen. Wiederkehrend geht es jedoch darum, ob, bzw. unter welchen Voraussetzungen Informationen aus dem Melderegister weitergegeben werden dürfen, also insbesondere Name, Anschrift und ggf. Geburtsdatum. Im Wesentlichen bestimmt dies das Bundesmeldegesetz (BMG). Dabei können betroffene Personen in unterschiedlichem Umfang Einfluss auf die Zulässigkeit einer Weitergabe nehmen. Im Folgenden geben wir Antwort auf einige wiederholt auftretende Fragestellungen, die mit der Weiterverarbeitung von Melderegisterdaten zu tun haben. Die Antworten beziehen sich immer darauf, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Meldebehörde diese Daten weitergeben darf.

Darf die Meldebehörde meine Daten zu folgenden Zwecken weitergeben?

1. Ich wurde zu einem Mammographie-Screening eingeladen.

Gem. § 12 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung – MVO) dürfen die Meldebehörden Daten von Frauen der entsprechenden Altersgruppe an die sog. Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings übermitteln.

Der Übermittlung kann nicht widersprochen werden. Die Eintragung einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen möglich.

2. Ich habe personalisiert Werbung vor einer Wahl oder Abstimmung erhalten.

Nach § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde u.a. Parteien im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Dabei dürfen nur die in § 44 Abs. 1 S. 1 BMG bezeichneten Daten übermittelt werden, u.a. Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift und Versterben der Person. Die Anfragenden erhalten die Auskunft für eine anhand eines Kriteriums zusammengesetzte Gruppe. Dieses Kriterium ist das Lebensalter. So konnte eine Partei beispielsweise ab September 2020 bis März 2021 Auskunft über alle gemeldeten Personen der Jahrgänge 1999-2003 („Erstwähler“) zum Zwecke der Werbung für die Landtagswahl Baden-Württemberg erhalten. Die Geburtsdaten selbst dürfen allerdings nicht mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden. Sie sind spätestens ein Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.

Der Übermittlung zu dem hier genannten Zwecke kann gem. § 50 Abs. 5 BMG widersprochen werden. Die Eintragung einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen möglich.

3. Ich habe Informationsmaterial über Tätigkeiten bei der Bundeswehr erhalten.

Nach § 58c Soldatengesetz (SG) i. V. m. § 36 BMG übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, die im nächsten Jahr volljährig werden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Nach § 58c Abs. 2 SG dürfen die Daten nur dazu verwendet werden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden. Die Daten sind auf Verlangen oder spätestens ein Jahr nach der erstmaligen Speicherung zu löschen, § 58c Abs. 3 SG.

Der Übermittlung zu dem hier genannten Zweck kann gem. § 36 Abs. 2 BMG widersprochen werden. Die Eintragung einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen möglich.

4. Ich habe einen Fragebogen zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erhalten.

Gem. § 1 Abs. 2 S. 1 des Art. 238 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) übermitteln die Meldebehörden der für die Erstellung eines Mietspiegels zuständigen Behörde auf Ersuchen die im Gesetz abschließend aufgeführten Daten aller volljährigen Personen (Familienname, Vorname, Anschrift, Einzugsdaten sowie Name und Anschrift der Wohnungsgebenden). Der Übermittlung kann nicht widersprochen werden. Die Eintragung einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen möglich. ​

5. Ich habe ein Schreiben einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhalten.

Nach § 42 BMG dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften – auf Antrag oder auch regelmäßig – bestimmte in § 42 Abs. 1 BMG aufgelistete Meldedaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken übermittelt werden.

Der Übermittlung zu dem hier genannten Zweck kann nur im Umfang des § 42 Abs. 3 S. 2 BMG widersprochen werden. Die Eintragung einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen möglich.

6. Ich habe ein Schreiben erhalten, in dem mir mein_e Bürgermeister_in zu einem Jubiläum gratuliert.

Nach § 50 Abs. 2 BMG kann u.a. der Presse von der Meldebehörde Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen erteilt werden. Wir weisen darauf hin, dass § 50 Abs. 2 BMG lediglich die Übermittlung der Information erlaubt, nicht jedoch die Veröffentlichung dieser. Näheres finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/gratulationen-zu-jubilaeen-im-amtsblatt.

Der Übermittlung zu dem hier genannten Zweck kann gem. § 50 Abs. 5 BMG widersprochen werden. Die Eintragung einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen möglich.

7. Ich habe gesehen, dass meine Daten in einem Telefonbuch stehen.

Nach § 50 Abs. 3 BMG darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohner_innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Der Übermittlung zu dem hier genannten Zwecke kann gem. § 50 Abs. 5 BMG widersprochen werden. Die Eintragung einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen möglich.

Einschränkungsmöglichkeiten einer Weiterverarbeitung

1. Durch Erklärung des Widerspruchs

Die betroffene Person hat u.a. in den o.g. Konstellationen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten bei der jeweils zuständigen Meldebehörde zu widersprechen. Ist ein Widerspruchsrecht gesetzlich vorgesehen und hat die betroffene Person davon Gebrauch gemacht, dürfen Registerdaten nicht mehr weitergegeben werden. Auf die Widerspruchsmöglichkeit ist die betroffene Person bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung (z.B. im gemeindlichen Mitteilungsblatt) hinzuweisen. Die Widerspruchsrechte sind weder an eine Frist noch an eine Form gebunden und bedürfen keiner Begründung. Sie wirken unbefristet.

Wir weisen darauf hin, dass teilweise Ausnahmen von der Übermittlungssperre nach Ausübung des Widerspruchs bestehen. So gilt u.a. eine eingetragene Übermittlungssperre nicht gegenüber der_m Verwaltungsleiter_in (Bürgermeister_in) im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen.

2. Durch Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke

Neben der Übermittlungssperre wegen der Erklärung eines Widerspruches können Übermittlungen auch durch eine sog. Auskunftssperre nach § 51 BMG oder einen bedingten Sperrvermerk nach § 52 BMG eingeschränkt werden.

Nach § 51 BMG kann auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre eingetragen werden. Dies ist dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch die Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Ein schutzwürdiges Interesse kann auch der Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein einem verstärkten Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Ist eine Auskunftssperre eingetragen, hat die Meldebehörde von Amts wegen zu prüfen und ggf. aufzuklären, ob für ein konkretes Auskunftsbegehren die Gefahr, die Anlass für die Eintragung der Auskunftssperre war, „nicht ausgeschlossen werden kann“. Dies gilt für Übermittlungen an private und oftmals auch an öffentlichen Stellen. Im Rahmen der Ermittlung ist die betroffene Person anzuhören. Ihr muss folglich Gelegenheit gegeben werden, zu einer möglichen Übermittlung Stellung zu nehmen.

Nach § 52 BMG richtet die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen einen bedingten Sperrvermerk für die derzeitige Anschrift der Personen ein, die u.a. in Pflegeheimen, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen wohnhaft gemeldet sind. In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören (§ 52 Abs. 2 BMG). Anders als die Auskunftssperre kann ein Sperrvermerk nur die Übermittlung an eine private, nicht jedoch an eine öffentliche Stelle hindern.

3. Sonstige Übermittlungssperren

Neben den genannten Konstellationen, können einer Auskunft weitere, besondere Gründe entgegenstehen. So sind z.B. Übermittlungen oder Offenbarungen personenbezogener Daten durch die Standesämter unter den Voraussetzungen des § 64 Personenstandsgesetz (PStG) unzulässig. Demnach kann bei den für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) auf Antrag ein Sperrvermerk eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass einer Person durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Öffentliche Stellen sind außerdem berechtigt, auf Ersuchen einer Zeugenschutzdienststelle personenbezogene Daten der zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln, § 4 Abs. 2 Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) in Verbindung mit § 53 BMG. Im Übrigen kann die Zeugenschutzdienststelle auch von nicht öffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten der zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln, § 4 Abs. 3 ZSHG.

Beitrag vom 22.2.24, aktualisiert am 10.4.22.

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