Stand: Januar 2025

Uns erreicht eine Vielzahl von Beschwerden, aber auch Beratungsanfragen zur Videoüberwachung des eigenen Grundstücks und zu Videokameras in der Nachbarschaft:

Darf ich mein Grundstück videoüberwachen? Was darf die Kamera alles erfassen? Wie kann ich mich gegen eine unzulässige Kamera wehren?, etc.

In diesem kurzen Hinweisblatt geben wir Ihnen Antwort auf die wichtigsten Fragen.

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Ist die Überwachung des eigenen Grundstücks erlaubt?

Die Überwachung des eigenen oder familiär genutzten Grundstücks durch Privatpersonen ist datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für den ausschließlich eigengenutzten Wohnraum und der dazu gehörenden Flächen. In solchen Fällen findet die Datenschutz‑Grundverordnung (DS-GVO) keine Anwendung.

Unzulässig ist die Überwachung aber in Bereichen, die Mieter_innen oder sonstige nicht dem Familienkreis angehörige Bewohner_innen oder Anwohner_innen rechtmäßig mitbenutzen (z.B. Zuwege zu einem Mehrfamilienhaus, Treppenhaus, gemeinsam genutzte Waschküche o.ä.).

Ist die Überwachung des öffentlichen Bereichs erlaubt?

Die Videoüberwachung öffentlicher Fläche (Straßen, Gehwege etc.) ist regelmäßig unzulässig.

Darf die Überwachung auch nachbarliche Grundstücke erfassen?

Die Videoüberwachung nachbarlicher Grundstücke ist unzulässig.

Wie kann ich meine Kamera so einstellen, dass sie nur zulässige Bereiche erfasst?

Bildbereiche lassen sich durch geeignete softwareseitige (z.B. Schwärzungen) oder physische (z.B. Blenden) Vorkehrungen einschränken. Soweit Videoaufnahmen gespeichert werden, dürfen softwareseitige Maskierungen von Bildbereichen (wie Schwärzungen) nicht rückgängig machbar sein.

Darf ich eine Türklingelkamera installieren?

Die Nutzung von Türklingelkameras ist zulässig, wenn die Bildübertragung erst mit dem Klingeln aktiviert wird und keine Aufnahmen gespeichert werden.

Ist eine Liveübertragung datenschutzrechtlich erlaubt?

Beim Betrieb einer Videoüberwachungsanlage ist es grundsätzlich unerheblich, ob lediglich eine Liveübertragung ohne Aufnahme und/oder eine Speicherung des Kamerabildes erfolgt. In beiden Fällen liegt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten und damit ein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang vor.

Sind Tonaufnahmen erlaubt?

Tonaufnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Solchen Aufnahmen kann als mögliche Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sogar strafrechtliche Relevanz zukommen (§ 201 Strafgesetzbuch).

Was ist, wenn die Kameras aus sind oder es sich um Kameraattrappen handelt?

Kameraattrappen oder deaktivierte Kameras verarbeiten keine personenbezogenen Daten, sodass diese auch nicht datenschutzrechtlich relevant sind. Es liegen daher in diesen Fällen keine Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch die deaktivierten Kameras oder Kameraattrappen vor.

Da häufig aber nicht erkennbar ist, ob es sich um eine Kameraattrappe/deaktivierte Kamera handelt, kann auch diese bei Dritten das Gefühl eines Überwachtwerdens (sog. Überwachungsdruck) hervorrufen. Dieser Überwachungsdruck kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem, beispielsweise auf Unterlassung, erfolgt über den Zivilrechtsweg.

Was kann ich tun, wenn ich befürchte, dass mein Nachbar mit seiner Kamera mein Grundstück oder öffentliche Flächen erfasst?

Da sich durch technische Anpassungen (s.o.) die meisten Kameras datenschutzkonform betreiben lassen, auch wenn dies von außen nicht so aussieht, und es sich bei einigen „Kameras“ lediglich um abschreckende Attrappen handelt, empfiehlt sich zunächst einmal ein Gespräch mit der_dem Kamerabetreibenden.

Sollte dies keinen Erfolg bringen, besteht die Möglichkeit eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Um die Beschwerde bearbeiten zu können, wird benötigt:

  • Name und Adresse der_des Kamerabetreibenden,
  • Fotos der Kameras,
  • Lageplan mit Kenntlichmachung der Kamerastandorte,
  • Informationen zu Anzahl der Kameras, Anbringungsorte, mutmaßliche Erfassungsbereiche sowie
  • der bisherige Schriftverkehr mit dem Kamerabetreiber.

Was kann die Aufsichtsbehörde bei einer Beschwerde tun?

Die Aufsichtsbehörden sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch bei Privatpersonen. Bei diesen bestehen jedoch lediglich eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten. Es gibt keine gesetzliche Betretungsbefugnis für private Grundstücke und Wohnräume.

Je nach Schwere des mutmaßlichen Eingriffs holen wir eine Stellungnahme der die Kamera betreibenden Person ein und/oder weisen mit einem Schreiben auf die Anforderungen an eine datenschutzkonforme Videoüberwachung hin mit der Aufforderung diese umzusetzen.

Der Abbau von Kameras kann nicht von den datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden angeordnet werden. Hierzu fehlt es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage.

Wie kann ich den Abbau einer Kamera erreichen?

Da ein Abbau von Kameras durch die Aufsichtsbehörden nicht möglich ist (s.o.), verbleibt der Zivilrechtsweg. Im Rahmen eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs kann der Abbau von Kameras verfolgt werden. Auf diesem Weg können auch Schadenersatzansprüche und die Übernahme der entstandenen Anwaltsgebühren geltend gemacht werden.

Was für Konsequenzen kann eine unzulässige Überwachung haben?

Die Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen kann bei erheblichen Verstößen mit einem Bußgeld geahndet werden.

Weitere Hinweise

Weitergehende Informationen finden Sie auch in der „Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“. Diese finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/praxishilfen/#videoueberwachung.