Beschwerden über Stellen mit Sitz in der Europäischen Union

Sie können sich schriftlich, telefonisch oder persönlich mit einer Beschwerde oder einem Prüfvorschlag* an uns wenden. Besonders einfach ist der Weg über unser Online-Beschwerdeformular im Serviceportal der Landesverwaltung.

Mit der  –freiwilligen– Verwendung dieses Formulars tragen Sie zu einer Beschleunigung des Bearbeitungsverfahrens bei. Hierfür danken wir Ihnen.

Bei Problemen mit dem Aufruf des Formulars wenden Sie sich bitte an den Support von Service BW (E-Mail: service-bw@im.bwl.de oder über das Supportformular: https://support.service-bw.de/index.html#/#/support) mit den folgenden Angaben:

  • Welchen Browser haben Sie benutzt?
  • Welche Seite haben Sie besucht? (Am besten die URL aus der URL-Zeile kopieren.)
  • Wie lautete die Fehlermeldung? (Schildern Sie kurz die Sachlage.)
  • Screenshots (Bildschirmfotos) beifügen.

Hier geht's zum Online-Formular

Beschwerden über US-amerikanische Stellen

Über zertifizierte Unternehmen/Organisationen (gewerbliche Angelegenheiten)

Für Rechtsbehelfe gegenüber US-amerikanischden Organisationen/Unternehmen besteht für betroffene Personen unter anderem die Möglichkeit eine Beschwerde bei ihrer nationalen Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen, die von ihren Untersuchungs- und Abhilfebefugnissen nach der DSGVO Gebrauch machen kann.

Je nach Fallgestaltung kann es erforderlich sein, dass die nationale Datenschutzaufsichtsbehörde die Beschwerde an das informelle Gremium der EU-Datenschutzbehörden oder an US-Unternehmen/-Organisationen oder die zuständigen US-Behörden weiterleitet. In einer gesonderten Geschäftsordnung finden Sie weitere Informationen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass ein unter dem EU-US Data Privacy Framework (EU-US DPF) zertifiziertes US-Unternehmen, an welches Ihre Daten übermittelt worden sind, gegen seine Pflichten aus dem EU-US DPF verstoßen hat oder die Rechte, die Ihnen nach dem EU-US DPF zustehen, verletzt hat, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde direkt an den HBDI wenden. Bitte nutzen Sie dafür das von den Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten entwickelte

Beschwerdeformular

und senden Sie dieses

  • per E-Mail an poststelle@lfdi.bwl.de (im Bereich Kontakt finden Sie Hinweise zum Versand verschlüsselter E-Mails)
  • oder per Briefpost an:
    Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
    Postfach 10 29 32
    70025 Stuttgart

So wird sichergestellt, dass alle Informationen, die für eine sinnvolle Bearbeitung Ihres Anliegens nötig sind, zur Verfügung stehen. Sie können das Formular auch dann nutzen, wenn es noch um Übermittlungen unter dem Vorgängerabkommen EU-US Privacy Shield geht.

 

Über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch US-Nachrichtendienste

Ein wichtiges Element, auf das sich der Angemessenheitsbeschluss stützt, ist das neue Beschwerdeverfahren, mit dem Betroffene die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch US Nachrichtendienste in den USA überprüfen lassen können. Das Beschwerdeverfahren gilt nicht nur für Übermittlungen auf Grundlage des DPF, sondern für alle Übermittlungen nach Kapitel V der Datenschutzgrundverordnung, die seit dem 10. Juli 2023 vorgenommen wurden.

Damit Personen in der Europäischen Union dieses neue Verfahren möglichst einfach nutzen können, nehmen die Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten entsprechende Beschwerden entgegen und leiten diese anschließend über das Sekretariat des Europäischen Datenschutzausschusses an die zuständigen Stellen in den Vereinigten Staaten weiter. Dort werden die Beschwerden geprüft und entschieden.

Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und eine Beschwerde über den LfDI Baden-Württemberg einreichen möchten, nutzen Sie bitte das hierfür vorgesehene

Beschwerdeformular

Dort – sowie im Hinweisdokument – finden Sie auch zusätzliche Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens. Die vom Europäischen Datenschutzausschuss verabschiedeten Rules of Procedure, regeln dabei die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden und des Sekretariats bei der Beschwerdebearbeitung.

Senden Sie Ihre Beschwerde

  • per E-Mail an poststelle@lfdi.bwl.de (im Bereich Kontakt finden Sie Hinweise zum Versand verschlüsselter E-Mails)
  • oder per Briefpost an:
    Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
    Postfach 10 29 32
    70025 Stuttgart

So wird sichergestellt, dass alle Informationen, die für eine sinnvolle Bearbeitung Ihres Anliegens nötig sind, zur Verfügung stehen. Sie können das Formular auch dann nutzen, wenn es noch um Übermittlungen unter dem Vorgängerabkommen EU-US Privacy Shield geht.

Hinweise zu Beschwerden allgemein

* Allgemeines zur Beschwerde und zum Prüfvorschlag
Die Beschwerde:
Sie haben die Möglichkeit, beim LfDI BW, der Datenschutzaufsichtsbehörde, eine Beschwerde einzureichen, wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Verarbeitung von Sie betreffenden personenbezogenen Daten z. B. durch ein Unternehmen oder eine Behörde gegen Datenschutzrecht verstößt (Beschwerderecht nach Artikel 77 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung [DS-GVO]). Wenn Sie die Beschwerde für eine andere Person (z. B. ein Familienmitglied) bei uns einreichen, müssen Sie von dieser Person bevollmächtigt sein.

Der Prüfvorschlag: Ein Prüfvorschlag ist eine Anregung an die Datenschutzaufsichtsbehörde, möglichen Verstößen gegen Datenschutzrecht durch eine Behörde, ein Unternehmen oder einen anderen Verantwortlichen nachzugehen. Die Datenschutzaufsichtsbehörde entscheidet in diesem Falle nach eigenem Ermessen, ob sie diesen Prüfvorschlag aufgreift oder nicht. Bei einem Prüfvorschlag sind Sie nicht am weiteren Verfahren beteiligt und werden daher nur auf Wunsch über das Ergebnis des weiteren Verfahrens informiert.

Vor der Beschwerde: Selbstdatenschutz nützt
Die DS-GVO sieht starke Rechte für die von Datenverarbeitungen betroffenen Personen vor: So stehen Ihnen u. a. ein Recht auf Auskunft, ein Recht auf Werbewiderspruch, ein Recht auf Berichtigung falscher Daten und ein Recht auf Löschung persönlicher Daten zu. Bevor Sie beim LfDI BW eine Eingabe einreichen, bitten wir Sie, zunächst selbst von Ihren Betroffenenrechten Gebrauch zu machen (sog. „Selbstdatenschutz“). Vorlagen finden Sie unter „Datenschutzthemen“ unter dem Abschnitt „Betroffenenrechte“. Erst wenn Ihre Rechte ignoriert oder nur eingeschränkt von der verantwortlichen Stelle umgesetzt wurden, ist der Beschwerdeweg eröffnet.

Belegende Unterlagen beifügen
Es ist hilfreich, wenn Sie Unterlagen vorbereiten, welche die behauptete Datenschutzverletzung belegen und als Anlage mitsenden. Bitte fügen Sie auch den bis dahin erfolgten Schriftverkehr mit der verantwortlichen Stelle bei. Es eignen sich auch Screenshots (Bildschirmfotos) und eingescannte Dokumente. Bei einer Beschwerde gegen eine Videoüberwachung benötigen wir Bilder der Anlage und der Umgebung.

Bitte zunächst die Zuständigkeit des LfDI BW prüfen
Im Hinblick auf datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten. Eine Übersicht haben wir in unserem Merkblatt „Hinweise zur Zuständigkeit bei datenschutzrechtlichen Beschwerden“ (PDF; 0,4 MB; 13 Seiten) für Sie zusammengestellt. Die Grundregel lautet, dass der LfDI BW immer nur dann für Ihre Beschwerde bzw. Ihren Prüfvorschlag zuständig ist, wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens bzw. der Sitz der Behörde, dessen/deren Datenverarbeitung Sie überprüfen lassen wollen, in Baden-Württemberg befindet.

Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und Datenschutzbeschwerde erhalten Sie im Serviceportal sowie gleich hier im Internetauftritt des LfDI BW.

Datenschutzhinweise​Datenschutzhinweise nach Artikel 13, 14 DS-GVO
Hinweise, wie wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen unserer Datenschutzaufsicht verarbeiten, finden Sie hier.

Anonyme Beschwerde oder anonymen Prüfvorschlag einreichen
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Anliegen komplett anonym einzureichen. Die Datenschutzaufsichtsbehörde wird Ihre Angaben sorgfältig bearbeiten und den Sachverhalt prüfen. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer anonymen Einreichung nicht am Verfahren beteiligt und daher auch nicht über das weitere Verfahren informieren werden können.