Nicht jeder Beamte geht so in seiner Arbeit auf, dass er Akten nicht nur mit nach Hause nimmt, sondern sogar über seine Pensionierung hinaus behält und seinen Erben hinterlässt. Wer es dennoch tut, der (bzw. dessen Erben) muss damit rechnen, womöglich vom früheren Dienstherrn um Rückgabe gebeten zu werden. Und zwar – wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden hat – auch dann, wenn die Initiative hierzu nicht von der früheren Dienststelle ausgeht, sondern von einem privaten Dritten, der dort einen Antrag auf Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsrecht gestellt hat. Das gilt sogar dann, wenn der Nachlass zwischenzeitlich aufgelöst und die Unterlagen in den Besitz anderer Stellen gelangt sind.
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