Im Jahr 2003 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung, kurz: GKV Modernisierungsgesetz – GMG –, beschlossen, das in den §§ 291a und b des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) die rechtlichen Grundlagen zur Elektronischen Gesundheitskarte (eGK) enthält. Nach vielen kontroversen politischen und fachlichen Diskussionen in der Vergangenheit hat mit knapp sechs Jahren Verzögerung schrittweise ab Oktober 2011 die bundesweite Auslieferung der neuen Elektronischen Gesundheitskarte begonnen. Die Karte gilt ab dem 1. Oktober 2011 als Versicherungsnachweis. Bis zum Ende des Jahres 2011 mussten die gesetzlichen Krankenkassen zehn Prozent ihrer Versicherten mit dieser Karte ausstatten, andernfalls drohten Kürzungen finanzieller Mittel.
Die eGK abzulehnen bzw. ihr zu widersprechen, ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten mit einer elektronischen Gesundheitskarte auszustatten.
Die eGK übernimmt in einem ersten Schritt die Funktion der bisherigen Krankenversichertenkarte. Zur Grundausstattung der neuen Karte gehören, wie auf der bisherigen Krankenversichertenkarte auch, wichtige administrative Daten wie der Stammdatensatz. Zum Schutz gegen Missbrauch enthält sie bereits in der Einführungsphase ein Lichtbild des Versicherten und eine einheitliche Versichertennummer, die auch bei einem Kassenwechsel beibehalten wird. Zudem ist sie mit einem Mikroprozessor ausgestattet und damit technisch so ausgerüstet, dass zukünftig weitere Anwendungen hinzugefügt werden können.
In weiteren Ausbaustufen sollen auf Wunsch der Versicherten Notfalldaten von den Ärzten auf der Karte gespeichert werden. Ärzte sollen Rezepte speichern und die Karte Zugang zu Daten über die bisher verordneten Arzneimittel, elektronische Arztbriefe und die eigenen Patientenakten gewähren können. Zwischenzeitlich wird auch diskutiert, ob Organ- und Gewebespendenerklärungen sowie Vorsorgevollmacht und Hinweise, wo die Patientenverfügung gespeichert ist, auf der eGK gespeichert werden soll. Die einzige Anwendung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, stellt das elektronische Rezept dar. Alle anderen Anwendungen und somit auch alle medizinischen Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Versicherten auf freiwilliger Basis gespeichert werden.
Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte geht einher mit dem Aufbau einer einrichtungsübergreifenden Kommunikationsinfrastruktur und bildet damit die Grundlage für einen sicheren Austausch sowohl wichtiger medizinischer als auch administrativer Daten. Ziel dabei ist, die Versorgung der Patientinnen und Patienten qualitativ zu verbessern sowie effizienter und wirtschaftlicher zu gestalten.
Krankenhäuser und Arztpraxen werden derzeit mit neuen Kartenlesegeräten ausgestattet, die neben den neuen elektronischen Gesundheitskarten auch die bisherigen Krankenversichertenkarten verarbeiten können. Grundsätzlich werden alle alten Krankenversichertenkarten am Ende des Einführungsprozesses ihre Gültigkeit verlieren. Bis die neue elektronische Gesundheitskarte allerdings flächendeckend ausgegeben und Krankenhäuser und Praxen mit entsprechenden Lesegeräten ausgerüstet sind, wird es noch eine geraume Zeit dauern. Für eine begrenzte Übergangszeit gelten daher die bisherigen Krankenversichertenkarten neben der neuen Gesundheitskarte. Ab wann nur noch die eGK zum Einsatz kommt, entscheiden die einzelnen Krankenkassen, die ihre Versicherten darüber informieren.
Auf der eGK gespeicherte Daten dürfen nur zum Zweck der medizinischen Versorgung verwendet werden. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Beim Auslesen von medizinischen Daten gilt das Zwei-Schlüssel-Prinzip. Zunächst muss der Versicherte seine Gesundheitskarte in das Kartenterminal stecken und der Arzt sich durch seinen Heilberufsausweis legitimieren. Anschließend muss der Versicherte seine persönliche Identifikationsnummer (PIN) eingeben, bevor die Daten entschlüsselt und gelesen werden können. Der Versicherte bestimmt durch das Einstecken seiner Karte ins Kartenterminal und die Eingabe seiner PIN, wer die Daten einsehen darf. Nur Leistungserbringer, die über den zweiten Schlüssel, den Heilberufsausweis, verfügen, können auf die Daten zugreifen.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die elektronische Gesundheitskarte in der vorgesehenen Form nicht geltendem Recht widerspreche (Urteil S 9 KR 111/09).
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