Die EU und das Vereinigte Königreich haben sich in dem am 24.12.2020 ausgehandelten Handels- und Kooperationsabkommen darauf geeinigt, Transfers personenbezogener Daten aus der EU in das Vereinigte Königreich ab dem 1.1.2021 für einen weiteren Übergangszeitraum von bis zu sechs Monaten zu erlauben.

Das Abkommen sieht vor, dass im Übergangszeitraum Transfers personenbezogener Daten aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum nach Großbritannien und Nordirland nicht als Transfers in einen Drittstaat anzusehen sind, solange das Vereinigte Königreich sein weiteres Vorgehen in datenschutzrechtlichen Fragen mit der europäischen Seite abstimmt (Article FINPROV.10A: Interim provision for transmission of personal data to the United Kingdom, S. 414 f., abrufbar unter tca-20-12-28.pdf (europa.eu)).

Erlässt die EU-Kommission bis zum Ende des Übergangszeitraums keine Adäquanzentscheidung nach Art. 45 Abs. 3 DS-GVO und Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 für das Vereinigte Königreich, müssen Transfers danach mit einem der Transferinstrumente des fünften Kapitels der DS-GVO abgesichert werden, z.B. den Standarddatenschutzklauseln der Kommission. Betroffene Unternehmen tun deshalb weiterhin gut daran, sich auf ein solches Szenario vorzubereiten.

 


Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer 0711/615 541-23.

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Internet unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de oder unter www.datenschutz.de.