Verfahren bezüglich der Übermittlung eines Anwaltsschreibens zu einem Disziplinarverfahren durch das Innenministerium an einen Pressevertreter:

LfDI stellt Datenschutzverstoß fest und schließt Verfahren ab

Innenministerium akzeptiert Feststellung des LfDI

Der Leitende Beamte beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Dr. Jan Wacke: „Das Verfahren ist mit der Feststellung eines Datenschutzverstoßes für uns abgeschlossen. Wir gehen davon aus, dass das Innenministerium künftig den Personaldatenschutz einhält.“

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat sein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend die Übermittlung eines Anwaltsschreibens zu einem Disziplinarverfahren durch das Innenministerium an einen Pressevertreter mit der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) abgeschlossen. Das Innenministerium hat diese Feststellung akzeptiert. Eine förmliche Verwarnung des Innenministeriums ist nicht erforderlich.

Die Übermittlung des Anwaltsschreibens an einen Journalisten war datenschutzrechtlich unzulässig und hat den Personaldatenschutz verletzt. Die Übermittlung konnte nicht auf das Presserecht oder das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gestützt werden. Gegenüber diesen Regelungen hatte das Personalaktengeheimnis Vorrang.

Der Verstoß als solcher ist kein geringfügiger, da es sich hierbei um besonders geschützte Personaldaten handelt. Beschäftigte des Landes dürfen erwarten, dass ihr Dienstherr diese Daten vertraulich behandelt. Ein Verstoß hiergegen kann das Vertrauen in den Dienstherren beschädigen, was letztlich über das Einzelbeschäftigungsverhältnis hinaus Fernwirkung haben kann. Gleichzeitig ist zu sehen, dass es sich um einen singulären Vorfall handelte. Dieser lässt keine strukturellen Defizite im Umgang mit datenschutzrechtlichen Anforderungen oder in der Organisation des Innenministeriums erkennen.

Aufsichtsrechtliche Maßnahmen müssen nach der DS-GVO zur Gewährleistung der Einhaltung des Datenschutzrechts geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Ein Bußgeld kam nicht in Betracht: Gegen öffentliche Stellen in Baden-Württemberg dürfen gemäß Artikel 83 Absatz 7 DS-GVO in Verbindung mit § 28 LDSG (Landesdatenschutzgesetz) keine Geldbußen verhängt werden. Im vorliegenden Fall eines einmaligen und nicht mehr andauernden Datenschutzverstoßes durch eine öffentliche Stelle des Landes wäre als einzig mögliche und damit zugleich schwerste Abhilfemaßnahme eine förmliche Verwarnung zulässig gewesen.

Eine Verwarnung gegen öffentliche Stellen ist daher vorwiegend dann auszusprechen, wenn dies wegen einer Wiederholungsgefahr zur Gewährleistung der Einhaltung des Datenschutzrechts erforderlich ist. Eine Wiederholungsgefahr ist hier nach Einschätzung des Landesbeauftragten nicht anzunehmen. In seiner Stellungnahme gegenüber dem LfDI hat das Innenministerium sich der rechtlichen Bewertung des Landesbeauftragten angeschlossen, dass die Übermittlung des anwaltlichen Schreibens datenschutzrechtlich unzulässig war. Zudem hat es zugesagt, sich daran auch künftig zu halten. Das Innenministerium hat dabei auch die besondere Bedeutung des Personaldatenschutzes anerkannt und wird den Vorgang zum Anlass nehmen, in Kooperation mit dem LfDI zu datenschutzrechtlichen Fragen zu sensibilisieren.

Mit Blick auf das zwischenzeitlich abgeschlossene Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage und der politischen Befassung ist nicht anzunehmen, dass sich ein solcher Datenschutzverstoß wiederholen wird. Eine förmliche Verwarnung des Innenministeriums war daher nicht erforderlich.

Weitere Informationen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg nimmt als Aufsichtsbehörde seine Aufgaben und Pflichten unabhängig wahr. Im Mai 2022 erhielt der Landesbeauftragte eine parlamentarische Anfrage zur datenschutzrechtlichen Bewertung eines Vorgangs im Innenministerium. Nach pflichtgemäßer Beantwortung der Anfrage leitete er schließlich ein aufsichtsbehördliches Verfahren nach Artikel 58 DS-GVO ein, welches mit Rücksicht auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zum gleichen Sachverhalt bis zum förmlichen Abschluss dieser Ermittlungen zurückgestellt wurde. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nahm der Landesbeauftragte sein Verfahren wieder auf. Im Februar 2023 forderte der Landesbeauftragte das Innenministerium im Rahmen einer Anhörung zur Stellungname auf, die er im März 2023 erhielt. Nach der abschließenden datenschutzrechtlichen Bewertung beendet der Landesbeauftragte das Verfahren gegen das Innenministerium Baden-Württemberg mit der Feststellung eines Datenschutzschutzverstoßes nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Für Rückfragen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer
0711/615541-23 und per E-Mail: pressestelle@lfdi.bwl.de

Weitere Informationen zu Datenschutz und Informationsfreiheit finden Sie im Internet unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de oder unter www.datenschutz.de.