LfDI widerspricht Aussagen aus dem Sozialministerium und bestätigt: Lockerung der Maskenpflicht für Beschäftigte scheitert nicht am Datenschutz

Der LfDI widerspricht den gestrigen Aussagen aus dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, wonach eine mögliche Lockerung der Maskenpflicht für Beschäftigte an einem „Veto“ des Datenschutzes gescheitert sei.

Der LfDI hat vielmehr davon abgeraten, eine Lockerung der Maskenpflicht für Beschäftigte nur dann greifen zu lassen, wenn ganze Beschäftigtengruppen kollektiv ihren Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber offenlegen. Dadurch können Beschäftigte untereinander in Konflikt geraten („Wir müssen hier mit Maske schuften, weil der Kollege ungeimpft ist/seinen Impfstatus dem Chef nicht offenlegen will!“), was die Freiwilligkeit der Offenlegung in Frage stellt.

Zur Möglichkeit einzelner Beschäftigter, ihrem Arbeitgeber den Impfstatus offen zu legen, hat der LfDI sich in diesem Zusammenhang nicht geäußert – schon gar kein „Veto“ gegen Erleichterungen für Beschäftigte eingelegt. Der Landesbeauftragte berät die Landesregierung bei Gesetzentwürfen und spricht Empfehlungen aus, die regelmäßig, aber keineswegs immer, berücksichtigt werden. Ein Vetorecht hat er nicht, braucht er auch nicht. Er vertraut auf die Stärke seiner Argumente – und die Bereitschaft der Landesregierung, diese zu erwägen.

LfDI Brink: „Selbstverständlich gibt der Datenschutz als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung jedem Bürger das Recht, seinen Impfstatus mit anderen zu teilen, auch mit dem Arbeitgeber. Gerade im Beschäftigungsverhältnis ist dabei darauf zu achten, dass kein unzulässiger Druck auf diese Entscheidung ausgeübt wird. Deswegen darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht nach Gesundheitsdaten seiner Beschäftigten fragen. Die Vorstellung aber, der Datenschutz könnte sich gegen die Freiheit des Einzelnen stellen, mit seinen Daten nach eigener Vorstellung umzugehen, ist fernliegend.“

Bei einer angemessenen Beteiligung hätte der Landesbeauftragte dabei helfen können Lösungen zu finden, wie auch im Rahmen der 2G-Option geimpfte und genesene Beschäftigte von einer Lockerung der Maskenpflicht profitieren können, soweit die Arbeitsschutz-Verordnung des Bundes dafür überhaupt einer Landes-Corona-Verordnung Raum lässt.

Zu keinem Zeitpunkt hat der Landesbeauftragte das „Argument“ vorgebracht, eine Lockerung der Maskenpflicht für geimpfte/genesene Beschäftigte komme nicht in Betracht, „da Nichtgeimpfte dann als solche erkennbar gewesen wären“.

Das Sozialministerium steht seit weit über einem Jahr unter ganz erheblichen Anforderungen der Pandemie. Der LfDI berät und unterstützt mit seinem Team seit Beginn der Pandemie das Ministerium nach Kräften und setzt weiter auf einen sachlichen Umgang miteinander.

 

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