Twitter-Meldungen in der Übersicht

Twitter-Account des LfDI knackt die 1.000er-Follower-Marke!

Der Twitter-Account des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Dr. Stefan Brink, hat die 1.000er-Follower-Marke geknackt!

Ende November 2017 hatte der Landesbeauftragte seinen ersten Tweet abgesetzt. Seither sind über 150 weitere hinzugekommen und bereits über 1.000 Follower verfolgen seinen Kanal. Der Landesbeauftragte dazu: „Es war kein ganz einfach Schritt für uns als Datenschutzbehörde im Bereich „Social Media“ unterwegs zu sein, aber wir haben versucht, es so transparent und klar wie nur möglich aufzusetzen. In der Zwischenzeit ist Twitter für uns zu einem wichtigen Tool geworden, das wir als weiteren Kommunikationskanal nicht mehr missen möchten. Wir erreichen so Politiker*innen, Journalist*innen und die Datenschutz- und Informationsfreiheits’gemeinde‘ schnell, direkt und einfach.“

„Dass unsere eingeschlagene Richtung so erfolgreich sein wird, konnten wir damals nicht erahnen. Deshalb nehme ich dieses „Jubiläum“ gerne zu Anlass, unseren Unterstützern „Danke“ zu sagen – für Ihr Feedback zu unseren Tweets sowie für Ihre Fragen und Antworten. Der Dialog mit Ihnen über Twitter macht mir sehr viel Freude!“, so Brink weiter.

Lesen Sie hier die vollständige Pressemitteilung.

 

Hashtag Datenschutz – Twitter-Kanal des LfDI @lfdi_bw schon jetzt ein voller Erfolg

Seit sechs Wochen twittert der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Dr. Stefan Brink. Bereits jetzt haben über 100.000 Nutzer seine 100 Tweets gesehen und sich mehr als 700 Follower für die zwar spannenden, aber auch sperrigen Themen Datenschutz und Informationsfreiheit interessiert. Auch das für die Einrichtung eines Twitter-Kanals entwickelte Nutzungskonzept findet reges Interesse bei den öffentlichen Stellen in Baden-Württemberg.

Lesen Sie hier die entsprechende Pressemitteilung.

5 Jahre Bildungszentrum – 10 Semester BIDIB

Jubiläumsfeier „5 Jahre Bildungszentrum, 10 Semester BIDIB“ am
Dienstag, 1. Juli 2025 von 15-19 Uhr in beim LfDI BW in der 
Lautenschlagerstraße 20 / 4. OG in 70173 Stuttgart. Der Eintritt ist frei.

Feiert mit uns! 1. Juli 2025, ab 15 Uhr. >> Infos & Programm

Digitale Kehrwoche 2025

Diskussionspapier Version 2.0: Rechtsgrundlagen im Datenschutz beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz

FAQ zu Deceptive Design Patterns

Orientierungshilfen-Navigator KI & Datenschutz

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Der LfDI auf Mastodon

Lasst uns über und sprechen!

Am 2. und 3. Juni treffen wir uns in Esslingen (manches wird gestreamt) zu den 6. IFG-Days!

Motto: „Papier von gestern – Dateien für morgen. Mit KI und Portalen zu frei zugänglichen Informationen“. Mit spannendem Austausch und Blick über den landesrechtlichen Tellerrand hinaus mit den geschätzten Kollegen Juliane Hundert (Sachsen) und Tino Melzer (Thüringen).

Infos: baden-wuerttemberg.datenschutz

Auf einem anderen sozialen Netzwerk werden gerade intensiv das KI-Training bei Meta AI und die Entscheidung des OLG Köln dazu diskutiert.

Vor diesem Hintergrund wird auf einer berufsorientierten Plattform folgender Vergleich bemüht:

"Mit der DSGVO Künstliche Intelligenz regulieren zu wollen ist so, als ob ich mit einem VHS-Rekorder Netflix aufnehmen möchte."

Ich sage mal so: nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich, denn:

Mit den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (Version 1.0 von 1896) kann man wunderbar einen Kaufvertrag über ein autonomes Fahrzeug oder einen Quantencomputer schließen. Das Grundgesetz (Version 1.0 von 1949) funktioniert prima, ohne dass darin explizit die Rede von Daten ist.

Die Datenschutzgrundverordnung ist technikneutral und zukunftsfähig, was u.a. in ihrem Erwägungsgrund 4 deutlich wird.

Und noch einmal zurück zum schiefen Vergleich: wäre die eigenmächtige Vervielfältigung (unabhängig von der eingesetzten Technik) der Inhalte eines Streamingdienstes urheberrechtlich denn überhaupt zulässig?

Wir brauchen eine von Narrativen befreite sachliche Debatte, die auch die Rechtsordnung als Ganzes betrachtet. Was im Urheberrecht unzulässig ist, kann im Datenschutzrecht nicht zulässig sein.

Social Media und KI-Training mit Nutzendendaten

An dieser Stelle (Mastodon) eigentlich das falsche Publikum, denn hier stellt sich das Problem nicht. Also vielleicht zum Weitersagen:

Das Unternehmen Meta will ab dem 27. Mai 2025 die öffentlichen Aktivitäten aller volljährigen europäischen Nutzer_innen von Facebook und Instagram für das Training der eigenen KI-Anwendungen einsetzen. Dies gilt für die Zukunft und für alle Daten aus der Vergangenheit. Nutzende können der Verwendung der persönlichen Daten für das KI-Training durch Meta widersprechen, wenn sie dies möchten.

baden-wuerttemberg.datenschutz

Wichtig in diesem Kontext auch:
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch technische Voreinstellungen verpflichtet auch Betreiber von Social Media Präsenzen

Bedeutet u.a.: öffentliche Stellen mit Präsenzen auf Facebook und Instagram müssen sorgsam prüfen, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.

Wie das geht und wo rechtlich sowie technisch die Probleme liegen, haben wir in diesem Podcast besprochen:

dataagenda.de/folge-71-meta-un

Datenschutz ist Bürokratie und die muss weg.

Warum das (auf vielen Ebenen) Unsinn ist, erklären wir ab Minute 19:44 in Folge 46 der Datenfreiheit.

Daneben geht es u.a. um Datenschätze in Archiven, Datensicherheit und Robo Judges.

Schönes Wochenende!

baden-wuerttemberg.datenschutz

Einen wunderschönen Sonntag @all
Seit gestern ist unser Podcast Datenfreiheit extra Nummer 10 online. Wie immer mit vielen aktuellen Themen zu Aufsicht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und Interdisziplinäres rund um Datenschutz und Informationsfreiheit.

Wer hineinhören möchte, hier lang:

baden-wuerttemberg.datenschutz

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