Ob bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, beim Einkaufen in der Bäckerei bzw. im Supermarkt oder am Wochenende beim Besuch im Fitnessstudio, Schwimmbad oder Kino – ganz egal wohin man schaut, überall wird man von Kameras begrüßt, die unscheinbar an Decken und Wänden installiert sind. Videoüberwachungstechnik scheint allgegenwärtig und ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Ab dem 25. Mai 2018 wird die DS-GVO in Deutschland unmittelbar anzuwenden sein, u.a. auch auf Videoüberwachungsanlagen. Für viele Betreiber sollte sich spätestens dann die Frage stellen, ob ihre Anlagen auch nach der DS-GVO rechtmäßig Daten verarbeitet. Einen ersten Überblick über die wesentlichen Änderungen finden Sie im Kurzpapier Nr. 15 „Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung“ der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK).

  • Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung nach der DS-GVO

Die DS-GVO selbst enthält keine spezifische Regelung für die Videoüberwachung. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung und der damit verbundenen Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen (private Betreiber) ist zunächst auf die „Generalklausel“ in Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DS-GVO abzustellen. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen (1) des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich (2) ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (3), insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

(1) Wahrung berechtigter Interessen: Zunächst ist zu prüfen, welches Interesse mit der Videoüberwachung verfolgt wird, d.h. zu welchem Zweck diese betrieben wird. Ein berechtigtes Interesse für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage kann ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Häufig werden mit der Videoüberwachung sowohl präventive als auch repressive Interessen/Zwecke (z.B. Wahrung des Hausrechts oder Schutz vor Diebstahl und Einbruch sowie die Möglichkeit zur Aufklärung solcher Taten) verfolgt. Diese Zwecke müssen vor Inbetriebnahme der Videoüberwachungsanlage festgelegt und hinreichend bestimmt sein. Im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ändert sich hier für die praktische Anwendung kaum etwas.

(2) Erforderlichkeit der Videoüberwachung: Im Rahmen dieser Prüfung ist zu fragen, ob die konkrete Videoüberwachung geeignet ist, die gewünschten Zwecke zu erreichen und ob ggf. alternative Maßnahmen vorzuziehen sind, die nicht oder weniger tief in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen. Auch räumliche und zeitliche Beschränkungen muss der Kamerabetreiber an dieser Stelle überprüfen. Beispielsweise, ob die Kameraerfassung eingeschränkt oder die Kamera nur außerhalb von Öffnungs- oder Betriebszeiten betrieben werden kann.

(3) Interessenabwägung: Die Interessenabwägung ist und bleibt eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist häufig die Eingriffsintensität der jeweiligen Maßnahme. Diese wird durch Art der erfassten Informationen (Informationsgehalt), Umfang der erfassten Informationen (Informationsdichte, zeitliches und räumliches Ausmaß), den betroffenen Personenkreis, die Interessenlage der betroffenen Personengruppen, das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten sowie Art und Umfang der Verwertung der erhobenen Daten bestimmt. Bei der Interessenabwägung ergibt sich allerdings eine Relativierung des bisher strikt objektiven Ansatzes, da als Maßstab nunmehr die „vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen“ sind. Damit ist zunächst auf die subjektiven Erwartungen der betroffenen Person im Einzelfall abzustellen. Neben diesen ist aber auch zu fragen, was ein objektiver Dritter vernünftigerweise erwarten kann und darf. Entscheidend wird daher auch sein, ob die Videoüberwachung in bestimmten Bereichen der Sozialsphäre typischerweise akzeptiert oder abgelehnt wird.

  • Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderung

Wesentliche Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ergeben sich hauptsächlich bei den Transparenzanforderungen und somit bei der Hinweispflicht: Neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fordert die DS-GVO in Art. 5 Absatz 1 lit. a ferner, dass die personenbezogenen Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Aufgrund dieser Regelung sowie den Anforderungen der Art. 12 ff. DS-GVO, sind die Transparenzpflichten stark angestiegen. Für die Videoüberwachung ergeben sich folgende Mindestanforderungen:

  • der Umstand der Beobachtung mittels Piktogramm/Kamerasymbol,
  • die Angaben nach Art. 13 Absatz 1 lit a-d DS-GVO,
  • die Angaben nach Art. 13 Absatz 2 lit. a DS-GVO sowie
  • der Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen

Idealerweise befinden sich all diese Informationen auf einem Hinweisschild, welches so (etwa in Augenhöhe) anzubringen ist, dass der Betroffene vor dem Betreten des überwachten Bereichs den Umstand der Beobachtung sowie die o.g. Angaben erkennen kann. Der Betroffene muss einschätzen können, welcher Bereich von der Kamera erfasst wird, damit er in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls der Überwachung auszuweichen oder sein Verhalten anzupassen.

Fazit: BDSG-konform betriebene Videoüberwachungsanlagen dürften in aller Regel auch nach dem Wirksamwerden der DS-GVO rechtmäßig bleiben, sofern die Transparenzpflichten (insbesondere die Hinweisbeschilderung) entsprechend der neuen Rechtslage umgesetzt werden. Falls Sie sich unsicher sind, ob Ihre Videoüberwachungsanlage den oben dargestellten Anforderungen genügt oder Sie weitergehende Fragen zur DS-GVO haben, kommen Sie bitte auf uns zu. Wir helfen gerne!