Dashcams sind kleine Videokameras, die in einem Auto befestigt werden und aus der Perspektive des Fahrers das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Im Regelfall sollen sie den Hergang von Unfällen und andere Ereignisse im Straßenverkehr zum späteren Nachweis festhalten.

Im Mai 2018 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17), dass die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar ist. Nach einer Güterabwägung im Einzelfall erkannte das Gericht Dashcam-Aufzeichnungen aber als zulässiges und verwertbares Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess an. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem eine Kamera im Fahrzeug des Klägers den öffentlichen Raum regelmäßig über einen Zeitraum von ca. vier Stunden ohne konkreten Anlass filmte. Mit den Aufnahmen sollten für den Fall eines Verkehrsunfalls Beweismittel gesichert werden.

An mehreren Stellen betont der BGH, dass der Betreiber einer Dashcam technische Möglichkeiten nutzen müsse, um eine dauerhafte Aufzeichnung der Bilder zu vermeiden. Lediglich die kurzzeitige anlassbezogene Speicherung im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen soll zulässig sein. Eine Güterabwägung zugunsten des Dashcambetreibers komme überhaupt nur in Betracht, wenn eine Dashcam bestimmte (Daten-)Schutzmechanismen aufweise. Die Risiken für Persönlichkeitsrechte Dritter seien demnach durch Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DS-GVO) und durch Technikgestaltung
(Art. 25 DS-GVO – Privacy by Design) zu minimieren. Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Verkehrsteilnehmer solle durch kurzzeitige, anlassbezogene Aufzeichnungen begrenzt werden, die erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeugs durch einen Bewegungssensor ausgelöst werden, ggf. durch Verpixelung der Personen, automatisiertes und dem Eingriff des Verwenders entzogenes Löschen. Als zentrale Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen sieht der BGH eine Verkürzung der Aufzeichnungsdauer und eine Verknüpfung der Speicherung mit einem konkreten Aufzeichnungsanlass.

Entsprechend ist mit einem angepassten technischen System, das eine automatische periodische Löschung beinhaltet, ein datenschutzkonformer Dashcam-Einsatz grundsätzlich möglich (siehe bereits Pressemitteilung des LfDI Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2017). Nach den nunmehr geltenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes ergibt sich hier keine andere Bewertung. Wesentlich ist dabei, dass die aufgezeichneten Daten stets unmittelbar überschrieben werden. Im Falle einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeugs kann durch Unfallsensoren aber eine anlassbezogene Sicherung des letzten Aufzeichnungsintervalls ausgelöst werden. Für die Dokumentation von Nötigungen oder Ähnlichem, nicht unfallbezogenen Verhalten, ist auch das manuelle Starten des Aufnahmevorgangs denkbar.

Diesen Beitrag finden Sie auch in unserem 34. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz unter
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