Deutschland hat vorgelegt, Europa zieht nach: Einheitliche Sanktionierung von Datenschutzverstößen in Europa schreitet voran
Europäischer Datenschutzausschuss nimmt Leitlinien zur Bußgeldbemessung an und schafft europaweit mehr Transparenz
Die Datenschutz-Grundverordnung ermöglicht es den europäischen Aufsichtsbehörden nicht nur, bei Datenschutzverstößen eigenständig und mit vergleichbaren Befugnissen wie eine Staatsanwaltschaft zu ermitteln – die Aufsichtsbehörden haben auch die Befugnis, Verstöße wirksam zu sanktionieren. Bei gravierenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde auch Bußgelder erlassen. Bußgelder können erheblich sein und bis zu 20 Millionen Euro oder bei Unternehmen 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.
Um mehr Transparenz bei Bußgeldern herzustellen hat die Datenschutzkonferenz (DSK) unter federführender Mitwirkung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Dr. Stefan Brink im Oktober 2019 ein eigenes Konzept zur Bußgeldzumessung erstellt. Nun hat der Europäische Datenschutzausschuss in seiner Sitzung vom 12. Mai Leitlinien zur Bußgeldbemessung („Guidelines on the calculation of fines“) angenommen.
Wesentliches Ziel der Leitlinien ist eine weitere Harmonisierung der europäischen Bußgeldpraxis. Neben Regelungen zur maximalen Bußgeldhöhe ist Kernelement der Leitlinien – ähnlich wie im Bußgeldkonzept der DSK – die Festlegung eines Grundbetrags („starting point“) für die Zumessung. Dieser bestimmt sich aus drei Größen: der Einordnung der Tat anhand der verletzten Norm, der Schwere der konkreten Tat sowie des Unternehmensumsatzes. So ist beispielsweise der Grundbetrag, welcher bei mittelschweren Verstößen bis zu 20 Prozent der gesetzlichen Bußgeldgrenze betragen kann, bei Kleinstunternehmen mit einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro auf 0,2 Prozent dieses Betrags zu reduzieren. Der EDSA macht damit deutlich, dass der Unternehmensumsatz auch für die konkrete Bußgeldberechnung eine maßgebliche Größe ist, Bußgelder umgekehrt die Unternehmen auch nicht überfordern dürfen.
Der Landesbeauftragte Stefan Brink begrüßt die vom EDSA vorgelegten Leitlinien als einen wichtigen Baustein zur einheitlichen Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung: „Wir schaffen in Europa mehr Transparenz in der Bußgeldpraxis und sorgen für Rechtsklarheit in zentralen Fragen der Bußgeldbemessung.“ Die Leitlinien sind allerdings kein „Bußgeldrechner“, vielmehr bedarf eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionierung nach wie vor einer konkreten Abwägung im Einzelfall.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung des EDSA: https://edpb.europa.eu/news/news/2022/edpb-adopts-guidelines-calculation-fines-guidelines-use-facial-recognition_en
Bußgeldkonzept der DSK: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf
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