Orientierungshilfe zum 3G-Nachweis im Beschäftigtenverhältnis: LfDI gibt praktische Hinweise für Arbeitgeber und Beschäftigte

Zur Orientierungshilfe 3G-Nachweis im Beschäftigtenverhältnis (§ 28b Abs. 1 und 3 IfSG)

Seit dem 24. November gilt das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Gesetzgeber hat darin auch Regelungen zum 3G-Nachweis im Beschäftigtenverhältnis getroffen (§ 28b Abs. 1 und 3 IfSG).

Die gesetzliche Grundlage zum 3G-Nachweis ist für Beschäftigte und Arbeitgeber in Teilen unklar. Der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber haben bislang keine Konkretisierungen vorgenommen, die es Arbeitgebern und Beschäftigten ermöglichen, die Regelungen einfach und präzise umzusetzen.

Den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Dr. Stefan Brink erreichten nach dem Gesetzesbeschluss eine Vielzahl von Beratungsanfragen zum 3G-Nachweis – von Arbeitgebern und von Beschäftigten.

Um hier praktikable Hinweise zum 3G-Nachweis zu geben, hat der Landesbeauftragte daher nun eine Orientierungshilfe herausgegeben. Sie steht auf der Homepage des Landesbeauftragten zum Download bereit: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/11/Orientierungshilfe-3G_Arbeitsplatz.pdf

Der Landesbeauftragte Stefan Brink: „Wir brauchen im Interesse der Beschäftigten und Arbeitgeber präzisere Regelungen zum 3G-Nachweis am Arbeitsplatz. Wir bieten mit unserer Orientierungshilfe nun konkrete Unterstützung bei der Umsetzung vor Ort an. Gesetzgeber und Verordnungsgeber bleiben aufgefordert, ihre Regelungen nachzuschärfen.“

 

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