Datenschützer erreichen Jahr für Jahr tausende von Beschwerden, die Thematik reicht schon seit langem über technische Aspekte hinaus. Dabei sind mitunter auch ungewöhnliche und kniffelige Fälle zu entscheiden.

So auch der Fall, der jetzt vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde: Eine Frau hätte mit einem ihr nahezu Unbekannten mehrere Nächte in einem Hotel verbracht und neun Monate später ein Kind zur Welt gebracht. Daraufhin verlangte die junge Mutter vom Hotel die Anschrift und den vollständigen Namen der Gäste und potentiellen Väter heraus. Als sich das Hotel weigerte, klagte die Frau auf Bekanntgabe des Namens – offensichtlich ein Datenschutzproblem. Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass „das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf Unterhaltsanspruch überwiegt“. Das Hotel hatte also richtig gehandelt – ein Anspruch auf Auskunft besteht für die Frau im konkreten Fall nicht. Datenschutz hat viele Facetten – und immer (zumindest) zwei Seiten.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des Amtsgerichts München.