Zwar geht es nicht um „einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht“, sondern um #Datenschutz und der Arbeitgeber muss auch kein „erhebliches Interesse darlegen“, sondern braucht einen vertraglichen Anspruch – dennoch liegt LAG Thüringen richtig.

http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/angabe-der-handynummer-bei-der-arbeit-15700242.html