Bitte beachten Sie zu diesem Thema auch unseren Hinweis zur zukünftigen Mitteilungspflicht der  Kontaktdaten von Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO!

Der betriebliche Beauftragte für den Datenschutz hat eine wichtige Funktion zur Verwirklichung des Datenschutzes. Nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, haben gemäß § 4f Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen, wenn sie
– bei der automatisierten Datenverarbeitung ständig mindestens 10 Personen oder
– bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung auf andere Weise mindestens 20 Personen
beschäftigen.
Unabhängig von der Anzahl der mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen haben nicht-öffentliche Stellen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, wenn sie Daten verarbeiten, die besondere Risiken für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen aufweisen.

Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nach § 4f Absatz 2 BDSG nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Interessenskonflikte der Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit anderen hauptamtlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind auszuschließen.

Der betriebliche Beauftragte für den Datenschutz hat auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Datenschutzvorschriften hinzuwirken. Er ist der Unternehmensleitung direkt unterstellt und in seiner Aufgabenwahrnehmung weisungsfrei. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus §§ 4f und 4g BDSG.

Der „Düsseldorfer Kreis„, der Zusammenschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, hat am 25. November 2010 festgelegt, welche Anforderungen aus seiner Sicht insbesondere an die Fachkunde und Unabhängigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu stellen sind:

Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Unternehmen, die ihrer Pflicht , einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, nicht, nicht in der vorgegebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommen, handeln ordnungswidrig (§ 43 Absatz 1 Nr. 2 BDSG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden (§ 43 Absatz 3 Satz 1 BDSG).

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch unser entsprechendes Merkblatt:

Der betriebliche Beauftragte für den Datenschutz