Im Hinblick auf den beginnenden Wahlkampf der Parteien zur Europa- sowie Kommunalwahl weißt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) weist auf die jüngst in deutscher Fassung erschienene Erklärung des europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zur Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen politischer Kampagnen hin. Sie ist nebst Anlagen auf der Webseite des EDSA unter https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb-2019-03-13-statement-on-elections_de.pdf abrufbar.

Der LfDI weist außerdem auf folgende Grundsätze für den Wahlkampf der Parteien hin:

  • Politische Parteien unterfallen grundsätzlich den Pflichten der DS-GVO.
  • Hierzu zählen maßgeblich die Informationspflichten nach Art. 14 DS-GVO für die Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten.
  • Ein Austausch personenbezogener Daten zwischen Organisationseinheiten von Parteien und etwaigen parlamentarischen Fraktionen bedarf einer Rechtsgrundlage.
  • Für die Einholung personenbezogener Daten bei Meldeämtern gilt laut § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) der Grundsatz, dass die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Nach Auffassung des LfDI Baden-Württemberg ist diese Vorschrift als Ausnahmeregel zur Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. c) DS-GVO zu betrachten, so dass über die Erlangung personenbezogener Daten über diesen Weg die Betroffenen nicht informiert werden müssen.

Dennoch empfiehlt der LfDI den Parteien, im Sinne des Vertrauensgewinns der Bürgerinnen und Bürger, im Zuge des Wahlkampfs darüber zu informieren, dass

  1. die Daten aufgrund § 50 BMG übermittelt wurden,
  2. sie strenger Zweckbindung unterliegen,
  3. spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden und
  4. ein Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 BMG besteht.

Mit der so dargelegten Transparenz könnte etwaigem Unmut von Bürgerinnen und Bürgern, die Wahlwerbung empfangen, präventiv entgegengewirkt werden.

Für den Versand der aufgrund dieser Rechtsvorschrift übermittelten Daten wird die Meldebehörde angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen (Art. 32 DS-GVO).[1]

[1] PGP, de-Mail, BeBPo, verschlüsselter USB-Stick, Verschlüsselung des Anhangs mit 7-ZIP (mind. AES 256) oder ein gesichertes Downloadportal sowie dann einen gesicherten/gesonderten Weg von Zugangsdaten (Kennwörter o.ä.).