Viele Kundinnen und Kunden von Baumärkten, Supermärkten oder Einkaufszentren, die auf dem angrenzenden Parkplatz parken, sind im Glauben, sie würden kostenfrei parken. Das kann teuer werden! Denn viele augenscheinlich marktzugehörigen Parkplätze werden von privaten Unternehmen betrieben, die für rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge – bspw. einer fehlenden oder abgelaufenen Parkscheibe – Strafzettel ausstellen. Hierbei werden nicht selten Forderungen von 30 oder 40 Euro aufgerufen, die sich empfindlich erhöhen, sollte der Fahrzeughalter nicht innerhalb von zwei Wochen zahlen. Doch häufig ist das Vorgehen der Unternehmen unzulässig. Daher rät der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, auf Folgendes zu achten:
1. Haben Sie als Fahrzeughalter*in den Wagen selbst geparkt?
Stellt ein Park-Kontroll-Unternehmen fest, dass Ihr Fahrzeug widerrechtlich auf dem Gelände parkt, erhalten Sie als Fahrzeughalter*in ein Schreiben, in dem Sie zur Zahlung einer Strafgebühr aufgefordert werden. Hierbei geht der Parkplatzbetreiber davon aus, dass Sie selbst den Wagen geparkt haben – denn nur so wäre die Forderung einer Strafzahlung rechtskonform. Sollten Sie also gar nicht gefahren sein, liegt auch kein Vertragsschluss zwischen Ihnen und dem Parkplatzunternehmen vor, auf dessen Grundlage eine Strafe erhoben werden könnte. Dies sieht auch der Bundesgerichtshof so. Sollten Sie also nicht selbst den Wagen geparkt haben, können Sie hierfür auch nicht belangt werden.
2. Ist der Datenverarbeitungszweck in der Datenschutzerklärung korrekt angegeben?
In dem Schreiben mit der geforderten Strafzahlung verweist das Parkplatz-Kontroll-Unternehmen auch auf ihre Datenschutzerklärung, in der zumeist als Zweck der Datenverarbeitung angegeben wird, Sie als Fahrzeughalter*in wegen des Parkverstoßes belangen zu können. Wenn sich das Unternehmen jedoch gar nicht sicher ist, dass Sie es waren, die/der falsch geparkt hat, dann können Ihre Daten ja auch nicht zu diesem Zweck verarbeitet werden. Hier liegt also ein DS-GVO-Verstoß vor.
Der Parkplatzbetreiber darf Sie jedoch dazu auffordern, bei der Ermittlung des rechtswidrig Parkenden behilflich zu sein und Sie um Auskunft bitten, wer als Fahrer*in in Betracht kommt. Hierauf müssen Sie reagieren, sonst ist das Unternehmen berechtigt, seine Forderung an Sie als Fahrzeughalter*in richten. In der Datenschutzerklärung des Parkplatz-Unternehmens sollte als Zweck der Datenverarbeitung folglich angegeben sein, dass diese zum Zweck der Ermittlung des Falschparkers erfolgt ist.
Was folgt daraus für Sie?
Sollte weder ein widerrechtliches Parken Ihrerseits noch eine DS-GVO-konforme Schuldnerermittlung vorliegen, müssen Sie als Fahrzeughalter*in weder der geforderten Zahlung nachkommen noch auf Mahnungen reagieren – auch nicht von Inkasso-Unternehmen. Vielmehr dürften die ermittelten Daten der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters unter diesen Umständen gar nicht an ein Inkasso-Unternehmen weitergeleitet werden.
Hinweis: Um dem Ärger zu entgehen, werfen Sie beim Aussteigen aus dem Auto einfach einen Blick über den Parkplatz. Wenn der Parkplatz von einem externen Unternehmen geführt wird, sind in Sichtweite Hinweisschilder angebracht, die auf die geltende Parkplatzordnung hinweisen.