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Vorbemerkung

Datenschutzrechtlich relevant ist Werbung immer nur dann, wenn sich diese ausdrücklich mit Namen (evtl. auch mit Anschrift) oder E-Mail-Adresse an Sie richtet. Nicht persönlich adressierte Postwurfsendungen in Ihrem Briefkasten oder Beilagenwerbung in Ihrer Zeitung oder in einer Zeitschrift fallen daher nicht unter das Datenschutzrecht (aber womöglich z.B. gegen Wettbewerbsrecht).

Teil 1: Was kann ich gegen Werbung per Briefpost tun? 

1. Werbewiderspruch

Werbung per Briefpost ist im Regelfall auch ohne Ihre vorherige Einwilligung im Rahmen einer Abwägung nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erlaubt. Sie haben aber stets das Recht, Werbung per Briefpost gegenüber dem werbenden Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Dieses Recht ist in Art. 21 Absatz 2 DS-GVO geregelt und umfasst auch den Widerspruch gegen Profiling.

Beispielformulierung für einen Werbewiderspruch:

Hiermit widerspreche ich gemäß Art. 21 Absatz 2 DS-GVO der Verarbeitung meiner Daten für Zwecke der Werbung sowie der Profilbildung und bitte daher um die sofortige Sperrung meiner Daten.

Ein ausführlicheres Muster finden Sie auf unserer Internetseite unter folgendem Link:

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/01/Muster-LfDI-BW-Werbewiderspruch-Stand-13.01.2019.docx

Wir empfehlen, dass Sie Ihre Daten sperren und nicht löschen lassen. Sperrung bedeutet, dass Ihre Daten in einer Sperrdatei gespeichert werden. Daten in dieser Sperrdatei dürfen ausschließlich dafür verwendet werden, z.B. für eine Werbeaktion angemietete Adressen mit dieser Sperrdatei abzugleichen, damit Sie keine weitere Werbung vom Unternehmen erhalten. Für andere Zwecke darf diese Sperrdatei nicht verwendet werden. Wenn das Unternehmen Ihre Daten löscht, kann Ihr Werbewiderspruch nicht eingehalten bzw. umgesetzt werden.

Wenn Sie der Werbung widersprochen haben, darf Ihnen das jeweilige Unternehmen keine Werbung mehr zusenden (Art. 21 Absatz 3 DS-GVO). Bereits gedruckte und/oder versendete Werbung ist allerdings noch für einen gewissen Zeitraum hinzunehmen. Kommt das Unternehmen Ihrem Werbewiderspruch nicht nach, können Sie bei uns eine Beschwerde gegen das Unternehmen einlegen.

2. Eintragung in eine sog. „Robinsonliste“

Um Werbung per (Brief-)Post von vornherein zu begrenzen, können Sie Ihre Anschriftendaten in eine sog. Robinsonliste eintragen. Eine Robinsonliste ist eine Art Schutz- bzw. Sperrliste vor Werbung.

Von den Unternehmen, die Mitglied im Deutschen Dialogmarketing-Verband (DDV) sind, werden Sie nach dem Eintrag in deren Robinsonliste für die Dauer von fünf Jahren keine postalische Werbung (mehr) erhalten. Dies gilt leider nicht für Unternehmen, wo Sie Kunde waren oder sind. Der Eintrag ist auf der Internetseite www.ichhabediewahl.de/?cid=39 kostenlos möglich.

Eine andere Robinsonliste finden Sie im Internet unter https://www.robinsonliste.de/.

 

Teil 2: Was kann ich gegen Werbung per Telefonanruf oder SMS/MMS tun?

Telefonwerbung (und Werbung per SMS/MMS) gegenüber Verbrauchern wird gesetzlich besonders restriktiv behandelt und ist grundsätzlich verboten: Nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung in die entsprechende Datenerhebung und Nutzung zu Werbezwecken ist die Werbung am Telefon zulässig (§ 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Dabei muss die Einwilligung vor dem Werbeanruf eingeholt werden.

Anrufe zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung sind zulässig, wenn tatsächlich ein entsprechendes „echtes“ Forschungsinstitut dahintersteht. Diese Anrufe zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung dürfen jedoch nicht mit der Einwilligung in Telefonwerbung verbunden werden. Kundenzufriedenheitsabfragen per Telefon ohne vorherige Einwilligung sind rechtswidrig. Wichtig: Bei unerwünschter Telefonwerbung immer sofort das Telefonat beenden und nicht in ein Gespräch verwickeln lassen!

Ihre Handlungsmöglichkeiten sind:

1. Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen

Unzulässige Telefonwerbung wird von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz: Bundesnetzagentur; im Internet: http://www.bundesnetzagentur.de verfolgt. Nutzen Sie daher bei Belästigungen durch Telefonanruf/SMS/MMS die Beschwerdemöglichkeiten der Bundesnetzagentur:

2. Beschwerde bei einem Verbraucherverband einreichen

Sie könnten sich an einen nach dem UWG klagebefugten Verband wenden, z.B. an die Verbraucherzentrale (beschwerdestelle@spam.vzbv.de), um eine Beschwerde wegen möglichen Verstoßes gegen § 7 Absatz 2 Nr. 2 (bei Anruf) oder Nr. 3 (bei Fax, E-Mail) UWG einzureichen.

 

Teil 3: Was kann ich gegen Werbung per E-Mail tun?

Werbung per E-Mail ist grundsätzlich immer rechtswidrig (unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 UWG), wenn Sie nicht vorher darin eingewilligt haben.

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Wichtig: Voraussetzung für eine datenschutzrechtliche Relevanz ist aber, dass die betroffene E-Mail-Adresse einen Personenbezug aufweist, also in der Regel zumindest vor oder nach dem @ einen Nachnamen enthält. E-Mail-Adressen wie poststelle@email-dienst.de, briefkasten@email-dienst.de oder maultasche@email-dienst.de sind nicht personenbezogen und auch nicht personenbeziehbar.

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Allerdings gibt es im Hinblick auf das Einwilligungserfordernis bei E-Mail-Werbung eine wichtige Ausnahme: Nach § 7 Absatz 3 UWG ist E-Mail-Werbung an Bestandskunden auch ohne Ihre vorherige Einwilligung erlaubt, wenn der Werbende (also das Unternehmen) schriftlich alle nachfolgenden Voraussetzungen nachweisen kann:

  • Das werbende Unternehmen hat Ihre E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von Ihnen (als Kunden) erhalten (es muss also ein Vertrag zwischen Ihnen und dem werbenden Unternehmen geschlossen worden sein).
  • Das werbende Unternehmen verwendet Ihre E-Mail-Adresse für Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
  • Sie haben der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse für Werbezwecke bislang nicht widersprochen und
  • Sie wurden bei der Erhebung der E-Mail-Adresse und werden bei jeder E-Mail-Werbung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass Sie der E-Mail-Werbung jederzeit widersprechen können, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (in der Regel ist hiermit ein Abmeldelink in der Werbe-E-Mail gemeint).

Gegen diese durch Gesetz privilegierte und erlaubte, einwilligungsfreie E-Mail-Werbung an Bestandskunden können Sie natürlich jederzeit gegenüber dem werbenden Unternehmen widersprechen (siehe oben Teil 1 Nr. 1). Sollte das werbende Unternehmen die oben genannten vier Voraussetzungen nicht einhalten, können Sie hiergegen bei uns eine Beschwerde einreichen: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/online-beschwerde/

Ihre Handlungsmöglichkeiten gegen unerlaubte E-Mail-Werbung sind:

 

1. Werbe-Mail als Spam markieren

Eine unerwünschte Werbe-E-Mail können Sie in fast jedem E-Mail-Programm als Spam markieren. Das Mailsystem merkt sich diese Markierung, so dass Sie vom selben Absender in der Regel keine weitere E-Mail-Werbung mehr erhalten werden.

2. Beschwerde bei einem Verbraucherverband einreichen

Sie könnten sich an einen nach dem UWG klagebefugten Verband wenden, z.B. an die Verbraucherzentrale (beschwerdestelle@spam.vzbv.de), um eine Beschwerde wegen möglichen Verstoßes gegen § 7 Absatz 2 Nr. 2 (bei Anruf) oder Nr. 3 (bei Fax, E-Mail) UWG einzureichen.

3. Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen

Soweit eine Möglichkeit besteht, den Absender der Werbe-Mail herauszufinden, können Sie uns – möglichst online – eine Beschwerde zuschicken: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/online-beschwerde/

4. Beschwerde bei der Internet-Beschwerdestelle einreichen

Nutzen Sie die Möglichkeit, sich unter http://www.internet-beschwerdestelle.de/de/beschwerde/einreichen/e-mail-und-spam.html gegen den (in Deutschland sitzenden) Versender unerwünschter E-Mail-Werbung zu wenden.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei E-Mail-Werbung neben dem Text der E-Mail möglichst auch den vollständigen E-Mail-Header (also mit allen sichtbaren und unsichtbaren E-Mail-Kopfzeilen, für Näheres siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Header_(E-Mail)) vorlegen müssen, wenn Ihre Sache dort Erfolg versprechend bearbeitet werden soll.

 

Teil 4: Weitere allgemeine Hinweise: Was kann ich noch tun?

1. Widerruf einer erteilten Einwilligung

Wenn Sie in Werbung z.B. per E-Mail eingewilligt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen gegenüber dem werbenden Unternehmen widerrufen.

2. Auskunftsanspruch geltend machen

Wenn Sie wissen möchten, ob und wenn ja, welche Daten ein Unternehmen über Sie gespeichert hat, können Sie gegenüber dem werbenden Unternehmen als Betroffener ein Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten geltend machen. Dies ist in Art. 15 DS-GVO geregelt.

Ein Musterschreiben finden Sie auf unserer Internetseite unter folgendem Link:

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/07/Muster-Auskunftsanspruch-nach-Art.-15-DS-GVO.docx

3. Bei Mitbewerbern: Abmahnung und Unterlassungsklage

Mitbewerber (jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht) können gegen unerlaubte Werbung nach § 12 Absatz 1 UWG (Abmahnung) und § 8 Absatz 1 UWG (zivilrechtliche Unterlassungsklage) gegen das werbende Unternehmen vorgehen.

4. Für Gewerbetreibende: Wettbewerbszentrale

Wenden Sie sich als Gewerbetreibender an die Wettbewerbszentrale unter www.wettbewerbszentrale.de („Beschwerdestellen“ > „Beschwerdeformular“ im Menü links auswählen).

 

Teil 5: Anhang

Alle einschlägigen Gesetzestexte finden Sie auch online im Internet: