Alle Kinder, die in Baden-Württemberg eingeschult werden, müssen an einer Einschulungsuntersuchung (ESU) teilnehmen (§ 91 des Schulgesetzes).
Basierend auf dem Ministerratsbeschluss vom 12. April 2005 wurde die ESU neu konzipiert und in der ersten Jahreshälfte 2009 in Baden-Württemberg flächendeckend eingeführt. Die ESU soll helfen, gesundheitliche Einschränkungen und mögliche Entwicklungsverzögerungen des Kindes frühzeitig zu erkennen. Damit soll sichergestellt werden, Kinder bei Bedarf rechtzeitig fördern und/oder gezielt behandeln zu können.
Die neue ESU stieß bei Erzieherinnen, Eltern und Gesundheitsämtern auf massive Kritik. Diese betraf neben fachlichen vor allem auch datenschutzrechtliche Bedenken, die von uns geteilt wurden (Einzelheiten hierzu unter: 29. Tätigkeitsbericht, 5. Teil, 1. Abschnitt, Nr. 1).
Mit der Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung schulärztlicher Untersuchungen sowie zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Schulen (Schuluntersuchungsverordnung) vom 8. Dezember 2011 und der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung der Einschulungsuntersuchung und der Jugendzahnpflege vom 8. Dezember 2011 hat das Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die ESU auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten einer Überprüfung unterzogen und den von uns geäußerten Bedenken teilweise Rechnung getragen (siehe hierzu: 30. Tätigkeitsbericht, 4. Teil, 1. Abschnitt, Nr. 7).
Eingaben besorgter Eltern zeigen allerdings, dass nach wie vor Ängste hinsichtlich des Umgangs mit den personenbezogenen Daten ihrer Kinder bestehen. Nicht zuletzt werden Nachteile befürchtet, wenn das Ausfüllen des Elternfragebogens unterbleibt und die Eltern auch nicht in die Verwendung des Erzieherinnenfragebogens und/oder die Kontaktaufnahme des Gesundheitsamtes mit dem Kindergarten, dem Kinderarzt sowie der Kooperationslehrkraft einwilligen. Dazu ist zu sagen, dass daraus weder den betroffenen Kindern noch den Eltern Nachteile erwachsen dürfen. Eine Rechtsvorschrift, die an eine solche Verweigerung (rechtliche) Konsequenzen knüpft, existiert nicht. Es wäre daher unzulässig, die Durchführung der Einschulungsuntersuchung oder gar die Einschulung eines Kindes allein deshalb abzulehnen, weil Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet sowie die Verwendung des Erzieherinnenfragebogens und der Informationsaustausch mit anderen beteiligten Personen/Stellen abgelehnt wurden. Ein entsprechender Vorgang ist bislang auch nicht bekannt geworden. Denkbar ist allerdings, dass sich das Gesundheitsamt im Einzelfall nicht in der Lage sieht, die Schulfähigkeit bzw. den Förderbedarf des Kindes zutreffend zu beurteilen.
Entsprechendes gilt für die Pflicht, Impfbuch und Früherkennungsheft vorzulegen. Weder die VwV ESU und Jugendzahnpflege noch die Schuluntersuchungsverordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sehen – nachteilige – Regelungen bei Nichtvorlage dieser Unterlagen vor.
- 29. Tätigkeitsbericht, 5. Teil, 1. Abschnitt, Nr. 1
- 30. Tätigkeitsbericht, 4. Teil, 1. Abschnitt, Nr. 7
- Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung schulärztlicher Untersuchungen sowie zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Schulen (Schuluntersuchungsverordnung), GBl. S. 559
- Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung der Einschulungsuntersuchung und der Jugendzahnpflege (VwV ESU und Jugendzahnpflege), GABl. S. 651