Wer eine Mahnung wegen einer nicht bezahlten Rechnung erhält, ist gut beraten, diese schleunigst zu begleichen. Gläubiger und deren Beauftragten können säumige Schuldner bei einer Wirtschaftsauskunftei einmelden, wenn sie trotz wiederholter Mahnung ihre Schulden nicht bezahlen. Wenn die Forderung aber bestritten wird oder wenn insoweit Einwendungen bestehen, sollte dieses unbedingt dem Gläubiger oder dem Inkassounternehmen möglichst mit Empfangsnachweis mitgeteilt werden. Denn bestrittene Forderungen dürfen nicht bei einer Auskunftei registriert bzw. müssen umgehend wieder gelöscht werden.
Wirtschaftsauskunfteien können alle Arten von Daten sammeln, die etwas über die Bonität von Personen und Unternehmen aussagen. Neben nicht beglichenen Forderungen sind dies Angaben aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis und aus Insolvenzverfahren. Nicht bonitätsrelevant sind dagegen unverbindliche Anfragen wegen Kreditkonditionen bei einer Bank oder gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, die an die Stelle einer bestrittenen Verbindlichkeit treten.
Institutionen, die einen entsprechenden Vertrag mit einer Wirtschaftsauskunftei haben, können sich dort nach bonitätsrelevanten Angaben zu einer Person oder einem Unternehmen erkundigen, wenn sie dafür ein berechtigtes Interesse haben. Ein solches ist in der Regel gegeben, wenn die Anfragenden mit dem Betroffenen ein für sie finanziell riskantes Geschäft eingehen wollen. Als solches gelten alle Verträge, aufgrund derer der Anfragende in Vorleistung treten muss (z.B. Ratenkauf) oder wenn Kredit gewährt wird. Die Auskunftei darf derartige Anfragen in der Regel beantworten. Auf eine Zustimmung des Betroffenen kommt es dabei nicht an.
Eine Wirtschaftsauskunftei muss Angaben zu Forderungen, die nicht existieren, die bestritten wurden oder für die die Einmeldungsvoraussetzungen nicht bzw. nicht mehr vorliegen, löschen. Ansonsten hat sie spätestens nach vier Jahren zu prüfen, ob eine weitere Speicherung noch erforderlich ist, um etwaige Vertragspartner vor dem Betroffenen zu warnen. Lässt sich nicht erweisen, dass von dem Betroffenen auch künftig ein Risiko für die Wirtschaft ausgeht, müssen die Angaben gelöscht werden. Die Prüffrist beginnt im folgenden Jahr, nachdem die Forderung erstmalig gespeichert worden ist. Zuspeicherungen über den Verlauf eines Inkassoverfahrens wie etwa Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen und das verspätete Begleichen der Rechnung vermögen für sich genommen die Prüffrist nicht zu verlängern. Hat eine Auskunftei einer anfragenden Stelle zu Unrecht oder unzutreffende Angaben über eine Person oder ein Unternehmen übermittelt, muss sie dies gegenüber dem Empfänger richtig stellen. Darauf hat der Betroffene einen Anspruch. Löschungs- und Berichtigungsansprüche können gegenüber einer Auskunftei auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Auch kann die Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz entsprechende Anordnungen treffen.
Jeder hat die Möglichkeit, einmal jährlich unentgeltlich bei den Wirtschaftsauskunfteien nachzu-fragen, welche Daten dort über ihn gespeichert sind. Derartige Selbstauskunftsersuchen muss die Auskunftei innerhalb eines Monats beantworten, vorausgesetzt, der Betroffene identifiziert sich ausreichend.
Beachten Sie hierzu auch unser entsprechendes Merkblatt.