Informationsfreiheit aktuell:
Wege zu Informationen bei öffentlichen Stellen – eine Übersicht

Die Handreichung als pdf

Informationsfreiheit bezeichnet das Recht auf Zugang zu Informationen bei öffentlichen Stellen und privaten Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie verleiht den Bürger_innen die Möglichkeit, Verwaltungshandeln nachzuvollziehen, sorgt für mehr Transparenz und belebt die Demokratie durch mehr Partizipation.

Das Recht, Informationen zu bekommen, steht jeder Person zu – egal ob diese an den Vorgängen der Behörde beteiligt wurde, im Ausland wohnt, die Informationen für einen Pressebericht nutzen möchte oder lediglich neugierig ist.

Der Anspruch auf Informationszugang kann sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben. Welche konkrete Regelung als passende Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, hängt insbesondere von der Art der begehrten Information ab. Dabei wird zwischen allgemeinen Informationen sowie Umwelt- und Verbraucherinformationen unterschieden. Zudem macht es einen Unterschied, bei welcher Stelle die Informationen vorliegen.

Diese können bei der eigenen Kommune (z.B. im Rathaus), in einem Ministerium in Baden-Württemberg oder in Hessen, bei Bundesbehörden oder einer EU-Institution vorhanden sein. Das ist ziemlich komplex und unübersichtlich.

Diese Handeichung gibt einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen im Bereich Informationsfreiheit und dient als Wegweiser bei der Auswahl der richtigen Anspruchsgrundlage.

Informationen der öffentlichen Stellen dürfen gemäß dem Datennutzungsgesetz (DNG) genutzt und weiterverwendet werden.

Amtliche Informationen

Nach den Informationsfreiheitsgesetzen hat jede Person das Recht bei Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (z.B. Behörden), den Zugang zu amtlichen Informationen zu beantragen. Informationsfreiheitsgesetze gibt es jeweils auf Bundes- und Länderebene, wobei nicht jedes Land ein solches Gesetz hat.

Die öffentlichen Stellen müssen die Informationen bereitstellen, wenn sie dort vorhanden sind. Nur in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen darf kein Zugang erteilt werden. Mit dem Antrag auf Informationen beginnt ein Verwaltungsverfahren, das möglicherweise einen Bescheid und auch Kosten nach sich zieht.

Beispiele für amtliche Informationen: Verträge, Leitfäden, Dienstanweisungen, Haushaltspläne, Aktenpläne, Beschlüsse, Gutachten, Stellungnahmen etc.

Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gibt es seit dem Jahr 2016 das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Danach haben alle Bürger_innen das Recht, bei Stellen in Baden-Württemberg, z.B. bei Ministerien, Städten, Landratsämtern, Gemeinden, etc., Informationen zu beantragen.

Landesebene
Die Bundesländer haben teilweise eigene Landesgesetze, was dazu führt, dass die Informationszugangsrechte unterschiedlich ausgestaltet sind. Eine Übersicht dazu findet sich unter www.transparenzranking.de.

Manche Bundesländer sind einen Schritt weiter und haben Transparenzgesetze eingeführt, welche die öffentliche Verwaltung verpflichten, amtliche Informationen proaktiv auf einem sogenannten Transparenzportal digital bereitzustellen.

Der große Vorteil: Personen müssen nicht erst einen Antrag stellen, um die Informationen zu erhalten. Die veröffentlichten Informationen können über das Portal kostenfrei abgerufen werden. Ein solches Portal wird vom jeweiligen Land betrieben.

Baden-Württemberg hat bislang noch kein Transparenzgesetz. Der LfDI hat jedoch einen Vorschlag für ein Transparenzgesetz für Baden-Württemberg vorgelegt.

Bundesebene
Auf Bundesebene regelt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) den Anspruch auf Informationszugang bei Bundesbehörden. Man kann z. B. beim Bundesministerium für Gesundheit Unterlagen zur Finanzierung der Krankenhäuser beantragen oder beim Kraftfahrtbundesamt Gutachten in Sachen Abgasabschaltautomatik erbitten.

Bei Fragen zu den Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetzen kann man sich zur Beratung an die jeweiligen Informationsfreiheits- bzw. Transparenzbeauftragten wenden.

Umweltinformationen

Informationen, die die Umwelt betreffen, also beispielsweise Angaben zum Zustand von Luft, Wasser, Boden, Pflanzen, etc. können über die Umweltinformationsgesetze beantragt werden. Auf Europäischer Ebene ist der Zugang zu Umweltinformationen seit den 90er Jahren ein wichtiges Anliegen. Die Umweltinformations-Richtlinie der EU führte dazu, dass im Jahr 1994 das erste Umweltinformationsgesetz entstand.
Das übergeordnete Ziel dieser Gesetze ist die Verbesserung des Umweltschutzes und die Überwachung der umweltrechtlichen Vorgaben durch die Öffentlichkeit.

Wie bei den Informationsfreiheitsgesetzen gibt es auch für Umweltinformationen unterschiedliche Gesetze in den jeweiligen Bundesländern.

Beispiele für Umweltinformationen: Immissionsdaten, Messwerte, Luftqualität, Altlastuntersuchungen, Baumaßnahmen etc.

Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gibt es das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG), welches in § 24 den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen regelt. Es handelt sich auch hier um einen voraussetzungslosen Anspruch, der jeder Person zusteht. Das UVwG regelt den Zugang zu Umweltinformationen abschließend; nur in Einzelfällen ist das LIFG parallel anwendbar.

Weitere Informationen finden sich z.B. beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

Landesebene
Die anderen Bundesländer haben eigene Landesgesetze, die den Zugang zu Umweltinformationen regeln.

Bundesebene
Auf Bundesebene regelt das Umweltinformationsgesetz (UIG) den Zugang zu Umweltinformationen.

Spezieller Zugang zu Geodaten
Umweltinformationen zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet (Geodaten) fallen unter die Geodatenzugangsgesetze als spezielles Informationsrecht. In Baden-Württemberg gilt das Landesgeodatenzugangsgesetzes (LGeoZG). Bürger_innen haben dadurch einen Anspruch auf Bereitstellung von Geodaten. Diese können teilweise über das Geoportal Baden-Württemberg abgerufen werden. Zuständig ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.

Verbraucherinformationen
Der Zugang zu Verbraucherinformationen ist mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bundeseinheitlich geregelt. Es gibt somit nur ein Gesetz für Bund und Länder, welches den Zugang zu Informationen über Lebens- und Futtermittel sowie zu Verbraucherprodukten wie z. B. Kosmetika, Reinigungs- und Waschmittel regelt.

Beispiele für Verbraucherinformationen: Lebensmittel-Kontrollberichte / lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen, Produktwarnungen etc.

In Baden-Württemberg ergibt sich der Anspruch aus § 2 VIG in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG) und richtet sich insbesondere an die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden. Das VIG regelt den Zugang zu Verbraucherinformationen abschließend, sodass die zuvor genannten Gesetze nicht anwendbar sind.

Weitere Informationen finden sich z.B. beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.

Informationen der Europäischen Union

Auf europäischer Ebene hat jede/r EU-Bürger_in ein Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

Das Recht ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Der Anspruch bezieht sich hier auf Dokumente und nicht auf amtliche Informationen. Das ist ein wesentlicher Unterschied, denn alles, was nicht „dokumentiert“ ist, also keinem Vorgang zugeordnet wurde, wird nicht erfasst.

Beispiele für Dokumente der EU sind die Ausgaben für Corona-Impfstoffe durch die EU-Kommission oder die Höhe des jährlichen Budgets der EU-Agentur Frontex.

Ein Anspruch auf Umweltinformationen ergibt sich aus Artikel 4 der Aarhus Konvention.

Zur Beratung kann man sich an die Europäische Ombudsstelle wenden. Weitere Informationen finden sich in diesem Leitfaden.

 

Für Rückfragen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer
0711/615541-23 und per E-Mail: pressestelle@lfdi.bwl.de

Weitere Informationen zu Datenschutz und Informationsfreiheit finden Sie im Internet unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de oder unter www.datenschutz.de.