Datenverarbeitung durch den Polizeivollzugsdienst Baden-Württemberg

Der Polizeivollzugsdienst (hier im Folgenden nur als „Polizei“ bezeichnet) verarbeitet personenbezogene Daten im Wesentlichen zu den Zwecken der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr. In diesen Bereichen ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht anwendbar. Maßgeblich für den Datenschutz bei der Polizei sind daher die einschlägigen Gesetze des Bundes und des Landes, die die europäische Richtlinie 2016/680 (sog. JI-RL) umsetzen, insbesondere die Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO), in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und in den Landespolizeigesetzen, in Baden-Württemberg dem Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG).

Auf welche Regelungen es im Einzelfall ankommt, richtet sich nach dem Zweck der jeweiligen Maßnahme. Dient eine Maßnahme der Strafverfolgung, so sind die Regelungen der StPO entscheidend, dient die Maßnahme der Gefahrenabwehr, diejenigen des PolG. Im Falle der Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei in Dateisystemen, die – wie typischerweise bei polizeilichen Systemen, insbesondere beim polizeilichen Auskunftssystem POLAS BW – sowohl strafverfolgenden (repressiven) Zwecken als auch der Gefahrenabwehr dienen, regelt § 483 Absatz 3 StPO jedoch auch für die ursprünglich zu Strafverfolgungszwecken erhobenen Daten, dass insgesamt die polizeilichen Landesregelungen anzuwenden sind.

Beispielsweise kommt es deswegen für die zulässige Dauer der Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei Baden-Württemberg in solchen gemischten Dateisystemen sowohl bei Daten, die zum Zwecke der Strafverfolgung erhoben wurden, als auch solchen, die zur Gefahrenabwehr erhoben wurden, auf § 75 PolG an. Demnach ist entscheidend, ob die Kenntnis der personenbezogenen Daten (noch) für die polizeiliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind, § 75 Absatz 2 PolG. Dabei enthalten die Regelungen in § 75 Absatz 2 konkrete Maßgaben dazu, wie lange auf eine beschuldigte Person bezogene Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeichert werden dürfen. Grundvoraussetzung ist dafür, dass (noch) bei der Entscheidung über die Speicherung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Es kann deswegen zulässig sein, personenbezogene Daten auch nach Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens weiterhin zu speichern, wenn trotz des Verfahrensabschlusses ein sogenannter Restverdacht vorliegt. Wird also beispielsweise das Verfahren dadurch beendet, dass die Anzeige erstattende Person auf den Privatklageweg verwiesen wurde oder das Verfahren gegen eine Auflage eingestellt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Verdacht hinreichend ausgeräumt wurde. Unzulässig ist eine weitere Speicherung über die Verfahrensbeendigung hinaus hingegen, wenn sich aus den Gründen der das Verfahren abschließenden Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder nicht rechtswidrig gehandelt hat. Bleibt aufgrund der Gründe der Entscheidung dagegen noch ein Restverdacht mindestens in der Stärke eines Anfangsverdachts i. S. v. § 152 Absatz 2 StPO, sind also trotz der Verfahrensbeendigung immer noch hinreichende Anhaltspunkte dafür verblieben, dass die beschuldigte Person die Straftat begangen haben könnte, kann grundsätzlich eine über die Beendigung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens hinausgehende Speicherung erfolgen. Sollen die Daten allerdings über einen Gesamtzeitraum von zwei Jahren hinaus gespeichert bleiben, bedarf es zusätzlich zum Fortbestehenden (Rest-)Verdacht noch einer Wiederholungsgefahr. Das bedeutet, dass es für eine solche über zwei Jahre hinausgehende Speicherung zusätzlich noch tatsächlicher Anhaltspunkte dafür bedarf, dass die betroffene Person zukünftig eine (ggf. weitere) Straftat begeht. Diese eine Wiederholungsgefahr begründenden Anhaltspunkte können sich nach § 75 Absatz 3 Satz 4 PolG insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere derjenigen Tat ergeben, bezüglich derer noch ein (Rest-)Verdacht gegen die betroffene Person besteht. Sie kann sich aber auch daraus ergeben, wenn sich nach der Ersteinspeicherung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die betroffene Person innerhalb der Zweijahresfrist für die Speicherung des Verdachts der ersten Tat eine weitere Straftat begangen hat.

Polizei muss regelmäßig prüfen, ob personenbezogene Daten zu löschen sind

Die Polizei hat – auch ohne konkreten Anlass – nach § 76 Absatz 1 PolG in angemessenen regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten nach § 75 zu berichtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind. Die Länge dieser Prüffristen ist in § 76 Absatz 2 PolG geregelt; diese gesetzlichen Vorschriften werden durch die Bestimmungen der der Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz (DVO PolG) modifiziert. Die Ermächtigung des Innenministeriums zum Erlass solcher Bestimmungen im Wege einer Rechtsverordnung ergibt sich dabei seit der Neufassung des Polizeigesetzes mit Wirkung zum 16. Januar 2021 aus § 130 Absatz 1 Nr. 5 PolG (in der Einleitung der Durchführungsverordnung wird allerdings in zulässiger Weise noch die frühere Ermächtigungsnorm aus § 84 Absatz 1 Satz 1 des Polizeigesetzes in der bis zum 15. Januar 2021 geltenden Fassung genannt).

Aus dem Zusammenspiel von § 76 Absatz 2 PolG und § 5 DVO PolG ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Prüffristen:

  • grundsätzlich fünf Jahre (§ 76 Absatz 2 Satz 1 PolG, § 5 Absatz 1 DVO PolG),
  • bei Straftaten geringer Bedeutung – wie beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Nötigung – drei Jahre (§ 76 Absatz 2 Satz 3 PolG, § 5 Absatz 3 Satz 1 und 3 DVO PolG, s. aber auch § 5 Absatz 4 DVO PolG),
  • bei Erwachsenen, die der Begehung eines Verbrechens, eines in § 100a der Strafprozessordnung aufgelisteten (schweren) Vergehens oder einer überregional bedeutsamen Straftat, die zu einer Aufnahme in die DNA-Analyse-Datei geführt hat, verdächtig sind (§ 5 Absatz 2 DVO PolG), zehn Jahre.

Zu beachten ist allerdings, dass die zuvor aufgelisteten Prüfungsfristen regelmäßig erst mit Ablauf desjenigen Jahres beginnen, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat; auch kann bei freiheitsentziehenden Maßnahmen der Fristbeginn verzögert sein (s. im Einzelnen § 76 Absatz 3 Satz 1 PolG). Und von besonderer Bedeutung ist schließlich der sogenannte „Mitzieheffekt“ einer weiteren späteren Einspeicherung zu derselben Person (§ 76 Absatz 3 Satz 2 PolG): Werden innerhalb der Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte endet. Bei mehreren nacheinander erfolgen Einspeicherungen führt diese Regelung dazu, dass die älteren Eintragungen erst sehr viel später geprüft werden müssen, dass die Aufrechterhaltung der älteren Eintragungen erst sehr viel später als nach Ablauf der für sie selbst (ohne Berücksichtigung der späteren Eintragungen) maßgeblichen Prüffristen überprüft werden muss.

Zu unterscheiden sind die Speicherungen in polizeilichen Dateisystemen von denjenigen der Justiz wie zum Beispiel in den Verfahrensverzeichnissen der Gerichte und Staatsanwaltschaften und insbesondere in dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und im Bundeszentralregister. Sowohl das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister als auch das Bundeszentralregister werden vom Bundesamt für Justiz geführt. Die Verarbeitungen personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister richten sich nach §§ 492-495 StPO, diejenigen im Zusammenhang mit dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten durch die Polizei

Betroffene Personen können gem. § 91 PolG Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten von der Polizei verlangen. Die Auskunftserteilung kann nur unter den Voraussetzungen des § 91 Absätze 3 – 5 PolG unterbleiben. Wird die Auskunft verweigert, müssen der betroffenen Person in der Regel die dazugehörigen Gründe mitgeteilt werden.

Ein Antrag auf Auskunft kann beim Landeskriminalamt in Baden-Württemberg oder bei dem für die Datenverarbeitung zuständigen Polizeipräsidium gestellt werden. Sollten jedoch mehrere Polizeipräsidien in die Datenverarbeitungsvorgänge involviert sein, empfiehlt sich das Antragsersuchen an das Landeskriminalamt in Baden-Württemberg zu richten, s. auch § 11 Nr. 3 DVO PolG.

Die Erteilung einer Auskunft nach dem Polizeigesetz in Baden-Württemberg unterliegt – abweichend von der Regelung in Art. 15 DS-GVO für den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung – keiner konkreten gesetzlichen Frist. Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg bzw. das zuständige Polizeipräsidium kann ferner nach Maßgabe des § 91 Absatz 2 Satz 2 PolG einen Identitätsnachweis verlangen. Im Falle der Überlassung einer Ausweiskopie sollten die Daten, die nicht zum Identitätsabgleich benötigt werden, wie insbesondere Zugangs- und Seriennummer, Staatsangehörigkeit, Größe und Augenfarbe geschwärzt werden.

Löschung oder Berichtigung der eigenen personenbezogenen Daten durch die Polizei

Betroffene Personen haben einen Anspruch auf Berichtigung sie betreffender Daten, wenn die verarbeiteten Informationen unzutreffend sind, § 92 Absatz 1 PolG. Ist eine Verarbeitung der eigenen Daten unzulässig, ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der Polizei nicht mehr erforderlich oder müssen die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Polizei gelöscht werden, kann außerdem die Löschung verlangt werden, § 92 Absatz 2 PolG. Sowohl bei einem Berichtigungswunsch als auch bei einem Löschungsbegehren empfiehlt es sich in der Regel, in einem ersten Schritt Auskunft über die eigenen Daten zu verlangen, um die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit der weiteren Speicherung zu prüfen.

Der Antrag auf Berichtigung oder Löschung kann ebenfalls sowohl an das Landeskriminalamt oder an das zuständige Polizeipräsidium gestellt werden. In der Regel empfiehlt es sich jedoch, sich zunächst an das Landeskriminalamt zu wenden, s. auch § 11 Nr. 4 DVO PolG.

Im Falle einer Ablehnung der Berichtigung oder Löschung kann Widerspruch bei derselben Stelle eingelegt werden.

Videoüberwachung durch die Polizei

Die Polizei kann unter bestimmten Umständen sowohl zu Strafverfolgungs- als auch zu Gefahrenabwehrzwecken Videoüberwachungen durchführen.

Die offene Videoüberwachung zum Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr ist in § 44 PolG geregelt. Gemäß § 44 Absatz 1 kann der Polizeivollzugsdienst bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen, Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen zur Erkennung und Abwehr von Gefahren anfertigen. Diese Regelung betrifft nicht Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, bei denen engere Voraussetzungen für derartige Aufzeichnungen vorgegeben sind (s. unten).

Dasselbe gilt gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit 27 Absatz 1 Nr. 4 PolG bei Verkehrsanlagen, Versorgungsanlagen und -einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder anderen besonders gefährdeten Objekten und in deren näherer Umgebung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen.  Soweit die Polizei jedoch in den von ihr genutzten Amtsgebäude Videoanlagen zur Durchsetzung des Hausrechts oder zum Schutz des Gebäudes und der sich dort aufhaltenden Personen einsetzt, richtet sich die Zulässigkeit nach § 18 des Landesdatenschutzgesetzes.

Neben dem Polizeivollzugsdienst kann gemäß § 44 Absatz 3 PolG auch die Ortspolizeibehörde, also die Gemeinde, an öffentlich zugänglichen Orten, die sich durch eine höhere Kriminalitätsbelastung gegenüber dem Gemeindegebiet oder auch dem Gebiet eines Teilortes abheben, Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch zukünftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist.

Der Bereich einer stationären Videoüberwachung ist im Regelfall durch entsprechende Kennzeichnung des überwachten Raumes zu kennzeichnen. Anderes gilt dann, wenn die Überwachung offenkundig ist.

Die Aufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens nach vier Wochen zu löschen, es sei denn sie werden für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche oder zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot benötigt.

Seit 2018 kann die Polizei zudem gemäß § 44 Absatz 4 PolG die an Orten mit erhöhter Kriminalitätsbelastung erhobenen Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz auswerten und so nach bestimmten Verhaltensweisen suchen, die auf die Begehung von Straftaten hindeuten. Einziger Einsatzort dieser Technologie ist in Baden-Württemberg momentan das Innenstadtgebiet von Mannheim.

Bodycams dürfen nicht dauerhaft aufzeichnen

Auch körpernah getragene Kameras (so genannte Bodycams) hat der Landesgesetzgeber in der jüngeren Vergangenheit gesetzlich vorgesehen, § 44 Absatz 5 PolG. Diese dürfen jedoch gemäß § 44 Absatz 8 PolG nicht dauerhaft aufnehmen. Ihr Speicher überschreibt sich vielmehr nach einer Aufnahmezeit von 60 Sekunden automatisch, es sei denn, der Beamte sichert die Aufnahmen rückwirkend per Knopfdruck (so genanntes Pre-Recording).

Zudem setzt die Polizei in Baden-Württemberg für ihre Aufgabenerfüllung Drohnen ein. Diese können beispielsweise bei der Suche nach vermissten Personen aus der Luft oder zur Erzeugung übersichtlicher Lagebilder bei Katastrophenfällen zum Einsatz kommen. Der Gesetzgeber hat jedoch für Drohnen, anders als für Bodycams, keine explizite Rechtsgrundlage im Polizeigesetz geschaffen. Daher gelten hier die allgemein für polizeiliche Videoüberwachung geltenden Vorschriften. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass Drohnen bei hoher Flughöhe schwer zu bemerken sind. Es kann sich daher bei dem Einsatz von Drohnen auch um eine heimliche Überwachung handeln, die nur in sehr engen rechtlichen Grenzen zulässig ist (so auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, Urteil vom 20.10.2020, Aktenzeichen 14 k 7613/18).

Videoüberwachung bei Versammlungen

Bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, kann die Polizei unabhängig davon, ob die Versammlung in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfindet, dann Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmenden anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Dies gilt auch dann, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Aufgrund der besonderen grundrechtlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit in Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, müssen Maßnahmen, die in die Versammlungsfreiheit eingreifen (und dazu zählen auch Überwachungsmaßnahmen), durch die Polizei jedoch zurückhaltend ausgeübt werden. Der Gesetzgeber hat die Rechtsgrundlagen für polizeiliche Maßnahmen bei Versammlungen daher in einem eigenen Versammlungsgesetz (VersG) geregelt. Die Bestimmungen in § 12a und 19a VersG normieren daher die Videoüberwachung während einer Versammlung abschließend. Die Vorschriften aus § 44 PolG (siehe oben) sind dann nicht anwendbar. Die Regelungen der §§ 12a und 19a VersG lassen dagegen die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach der StPO und dem OWiG unberührt, so dass diese Bestimmungen parallel gelten können.

Nach Beendigung einer Versammlung und damit in unmittelbaren Zusammenhang stehender Ereignisse sind die dort erhobenen Daten unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder im Einzelfall zur Gefahrenabwehr weiterhin erforderlich sind. Die in letzterem Einzelfall nicht vernichteten Unterlagen sind aber spätestens nach drei Jahren zu vernichten, wenn sie nicht zur Verfolgung von Straftaten weiter benötigt werden.

Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Ist eine betroffene Person der Auffassung, dass die Verarbeitung ihrer Daten durch die Polizei rechtswidrig ist, kann sie unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Beschwerde gemäß § 93 Absatz 1 PolG einlegen. Zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer verweigerten Auskunft benötigen wir regelmäßig eine Kopie des eigenen Antrags auf Auskunftserteilung sowie der diesbezüglichen Antwort der Polizei. Gleiches gilt im Falle einer Berichtigung und Löschung.

Datenverarbeitung durch das Landesamt für Verfassungsschutz

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat den gesetzlichen Auftrag, Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder frühzeitig zu erkennen und es den zuständigen Stellen zu ermöglichen, diese Gefahren abzuwehren. Zu diesem Zweck sammelt es Informationen über Organisationen und Personen und wertet diese aus, wenn diese sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht ausüben oder bspw. unter Anwendung von Gewalt die auswärtige Belange Deutschlands oder das friedliche Zusammenleben der Völker gefährden. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung der entsprechenden Informationen ist es, dass für die genannten Bestrebungen und Tätigkeiten tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags darf das Landesamt für Verfassungsschutz gemäß § 5a Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) insbesondere auch personenbezogene Daten mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel erheben, bspw. durch den Einsatz von Vertrauenspersonen (auch sog. V-Leute).

Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz

Betroffene Personen können vom Landesamt für Verfassungsschutz Auskunft darüber verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten dieses über sie speichert. Die Auskunftserteilung muss jedoch gem. § 13 LVSG nur dann erfolgen, wenn die antragstellende Person auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Anders als in Art. 15 DS-GVO und § 91 PolG ist der Anspruch auf Auskunftserteilung folglich an eine Voraussetzung geknüpft. Aber auch, wenn kein Anspruch auf Auskunft gegen das Landesamt für Verfassungsschutz gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 LVSG besteht, etwa weil kein besonderes Auskunftsinteresse dargelegt wurde, so darf das Landesamt dennoch ggf. Auskunft erteilen und hat demnach im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jedenfalls zu prüfen, ob im konkreten Fall Auskunft zu erteilen ist (siehe hierzu auch den 36. Tätigkeitsbericht des LfDI, S. 81-84). Auf eine solche Ermessensprüfung haben Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch.

Darüber sind in § 13 Absatz 2 LVSG verschiedene Gründe geregelt, aus denen eine Auskunftserteilung unterbleibt, wobei die Ablehnung der Auskunftserteilung nach § 13 Absatz 3 LVSG insoweit nicht begründet werden muss, als durch die Begründung der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.

Erteilt das Landesamt für Verfassungsschutz keine Auskunft, so muss es den Betroffenen gemäß § 13 Absatz 3 LVSG auf sein Recht zur Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg hinweisen. Wendet sich die betroffene Person in einem solchen Fall an unsere Behörde, hat das Landesamt für Verfassungsschutz uns gegenüber in der Regel die Auskunft zu erteilen, so dass wir das Vorgehen des Landesamts datenschutzrechtlich überprüfen können. Allerdings darf unsere anschließende Mitteilung hierüber an die betroffene Person keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Für Presseanfragen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer
0711/615541-23 und per E-Mail: pressestelle@lfdi.bwl.de

Weitere Informationen zu Datenschutz und Informationsfreiheit finden Sie im Internet unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de oder unter www.datenschutz.de.