Europäischer Datenschutzausschuss: LfDI setzt sich erfolgreich für faire Designs und Voreinstellungen ein
Die irische Datenschutz-Aufsichtsbehörde hat am vergangenen Freitag (15.09.2023) gegen das Unternehmen TikTok Technology Limited (TikTok) ein Bußgeld in Höhe von 345 Millionen Euro erlassen. Grundlage für die Sanktion ist die Verletzung der Rechte Minderjähriger. Ein zentraler Aspekt dabei war, dass das Unternehmen durch sogenannte Deceptive Design Patterns junge Menschen zu einem Verhalten verleitet hat, das sie tendenziell von datenschutzfreundlichen Einstellungen auf der Plattform abhielt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg hatte gemeinsam mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) darauf hingewirkt, dass dieser die irische Aufsicht auffordert, den Umgang mit Deceptive Design Patterns auch unter dem Gesichtspunkt von Fairness und Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO) besonders zu betrachten und gegenüber dem Unternehmen die Unterlassung anzuordnen. Dies ist nun erfolgt.
Der Landesbeauftragte Prof. Dr. Tobias Keber: „Die Gestaltung von Oberflächen von digitalen Angeboten können manipulativ sein, sogenannte „Deceptive Design Patterns“ verführen die User_innen zu einem Verhalten, das ihnen schaden kann. Für die digitalen Angebote Verantwortliche sollten User_innen nicht durch irreführende Angaben und Strukturen fehlleiten, sondern fair sein und Datenschutz durch Technikgestaltung sowie durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen implementieren. Meine Behörde wird künftig verstärkt prüfen, ob digitale Angebote den unionsrechtlichen Vorgaben an ‚privacy by design‘ und ‚privacy by default‘ entsprechen.“
Weitere Informationen:
In der vorliegenden Entscheidung hatte die irische Datenschutz-Aufsichtsbehörde bereits Feststellungen zu bestimmten Datenschutzeinstellungen bei Jugendlichen durch TikTok getroffen. In dem zugrundeliegenden Streitbeilegungsverfahren vor dem EDSA wurden die in diesem Zusammenhang eingesetzten Techniken diskutiert, die die Betroffenen tendenziell von einer datenschutzfreundlichen Einstellung abhalten. Es ging um die Gestaltung der Optionen in Pop-Up-Fenstern, über die sich der Empfängerkreis (öffentlich oder nicht) bei Posts auf der TikTok-Seite wählen ließ. Dabei wurden Nudging und Deceptive Design Patterns festgestellt. Mit dem eingelegten Einspruch hatte sich der LfDI Baden-Württemberg zusammen mit der Berliner Beauftragten dafür eingesetzt, dass die getätigten Ausführungen auch zu einem datenschutzrechtlichen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO führen müssen. Der EDSA war dem Einspruch der Landesbeauftragten von Baden-Württemberg und Berlin gefolgt und hatte die irische Aufsicht in seinem verbindlichen Beschluss aufgefordert, diesen Verstoß in ihrer finalen Entscheidung gesondert festzustellen und TikTok gegenüber die Abstellung anzuordnen.
Die Entscheidung des EDSA stärkt die Aussagen der europäischen Leitlinien zu Deceptive Design Patterns in sozialen Medien, die vom LfDI federführend erarbeitet wurden. Das Verfahren zeigt ihre praktischen Anwendungsfälle und setzt damit ein wichtiges Zeichen gegen datenschutzunfreundliche oder sogar manipulative Einstellungen.
Die Leitlinien „Guidelines 03/2022 on dark patterns in social media platform interfaces: how to recognise and avoid them“ stehen hier: https://edpb.europa.eu/our-work-tools/documents/public-consultations/2022/guidelines-32022-dark-patterns-social-media_en ,
Weitere Informationen dazu gibt es im Tätigkeitsbericht Datenschutz 2022 des LfDI: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2023/02/TB_38_Datenschutz-2022_V1-.pdf , S. 49f., Kapitel 4.1.1. „Täuschendes Design auf Social Media Plattformen“.
Um verantwortliche Stellen und Bürger_innen über „Täuschende Designpraktiken“ zu informieren bietet der Landesbeauftragte Schulungen im hauseigenen Bildungszentrum BIDIB an.
Für Presseanfragen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer
0711/615541-23 und per E-Mail: pressestelle@lfdi.bwl.de
Weitere Informationen zu Datenschutz und Informationsfreiheit finden Sie im Internet unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de oder unter www.datenschutz.de.