Themen des Newsletters 03/2020:

EXKLUSIV

Contact-Tracing-Apps: Google späht Anwender aus

Landespressekonferenz zum neuen Praxisratgeber Informationsfreiheit: Verwaltungen auf Augenhöhe mit den Bürgerinnen und Bürgern

VERANSTALTUNG

14. – 16.10.2020: BvD-Herbstkonferenz 2020 „Daten sammeln: mobil – international – legal? dieses Jahr online! Jetzt noch anmelden!

PRESSEMITTEILUNGEN

Erste datenschutzrechtliche Anordnung gegenüber Kommune: Tübingen muss „Liste mit auffälligen Asylbewerbern“ löschen

Stärkung von Bürgerrecht: Auch Finanzbehörden sind gegenüber den Betroffenen auskunftspflichtig!

BERATUNG

Endlich verständlich! Alle Fakten zur Verantwortlichkeit, gemeinsamen Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung einfach erklärt!

Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfer? Orientierungshilfe des LfDI BW zum Schrems II-Urteil

KULTUR

Spot an!… die Zweite: Persönliche Einblicke und Gedanken zum Thema „Privatsphäre und Corona-Pandemie“ #wasdenktihr?

 



Contact-Tracing-Apps: Google späht Anwender aus

Aus Datenschutzsicht kann europäischen Contact-Tracing-Apps ein positives Urteil ausgestellt werden. Zu diesem Urteil kommt die Studie „Contact Tracing App Privacy: What Data Is SharedBy Europe’s GAEN Contact Tracing Apps“, die im Auftrag der nationalen Gesundheitsbehörden durchgeführt wurde. Dennoch ist eine Verwendung der Contact-Tracing-Apps hinsichtlich des Datenschutzes problematisch, was weniger an den Apps selbst liegt, sondern an den Systemfunktionen, auf die sie zwangsläufig zurückgreifen müssen.

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Transparenz schafft Sicherheit – Verwaltungen auf Augenhöhe mit den Bürgerinnen und Bürgern

Demokratie zeichnet sich durch Offenheit und Transparenz aus. Dazu können öffentliche Verwaltungen maßgeblich beitragen. Sie sind keine verschlossenen Kammern, in denen Geheimnisse gehütet werden. Ganz im Gegenteil: Sie stehen jedermann offen. Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht nur, sie sollen erfahren, was, wie und woran in den Verwaltungen gearbeitet wird. An diesem Punkt setzt der neue „Praxis-Ratgeber zum Landesinformationsfreiheitsgesetz“ des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Baden-Württemberg an, der von der Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung, Gisela Erler, unterstützt wird.

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BvD-Herbstkonferenz 2020 – Datenschutz und Behördentag: „Daten sammeln: mobil – international – legal?“ vom 14. – 16.10.2020

Themen u. a.:

  • Datenschutz und Cloud
  • Schadensersatzansprüche nach DSGVO
  • Cybersicherheit
  • Highlights im Datenschutzjahr

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Datenschutzaufsichtsbehörde untersagt Stadt Tübingen Liste der „auffälligen“ Asylbewerber – Erstmals datenschutzrechtliche Anordnung gegenüber einer Kommune erlassen

Der LfDI Dr. Stefan Brink untersagt der Stadt Tübingen die Nutzung polizeilicher Daten für eine Liste „auffälliger“ Asylbewerber. Mit der förmlichen Untersagungsverfügung setzt Brink einen vorläufigen Schlusspunkt unter den sich seit eineinhalb Jahren hinziehenden Streit um die Rechtmäßigkeit einer von der Stadtverwaltung geführten „Liste der Auffälligen“. Die listenmäßige Datenerfassung von Asylbewerbern, die durch bestimmte Verhaltensweisen, meist Rohheitsdelikte, angeblich aufgefallen sind, soll dazu dienen, so die tragende Rechtfertigung der Stadt, städtische Bedienstete vor Übergriffen dieses Personenkreises zu schützen. Die Stadt Tübingen nennt diese Listenführung „strukturierten Datenaustausch“ – der nach den Feststellungen des LfDI allerdings rechtswidrig durchgeführt wird.

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Auskunftsanspruch nach DS-GVO: Auch Finanzbehörden sind auskunftspflichtig!

In der Vergangenheit haben sich Finanzbehörden regelmäßig geweigert, Steuerpflichtigen Auskunft über ihre bei den Finanzämtern vorliegenden personenbezogenen Daten zu geben. Sie beriefen sich hierbei auf entgegenstehende (öffentliche) Belange, die letztlich immer darauf hinausliefen: Wenn wir Finanzämter dem Steuerpflichtigen zu genau offenlegen, was wir über seine Einkünfte wissen, dann ist das schlecht für die staatlichen Einnahmen. Auch Gerichte wie der Bundesfinanzhof nahmen bisher an, dass das Datenschutzrecht dem Steuerbürger keinen Anspruch darauf gäbe, zu erfahren, was das Finanzamt über ihn bereits weiß. Vielmehr müssten die Betroffenen stets ein „berechtigtes Interesse“ vorweisen, um „ausnahmsweise“ Akteneinsicht zu bekommen.
Dieser problematischen Auffassung, die unbescholtene Bürger in die Nähe von Steuerbetrügern rückt, erteilt die Datenschutz-Grundverordnung seit 2018 eine klare Absage. Dennoch sah die gängige Praxis nach wie vor häufig anders aus.

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Endlich verständlich! Alle Fakten zur Verantwortlichkeit, gemeinsamen Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung einfach erklärt

Warum kompliziert, wenn es auch verständlich geht? Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg hat zu den hilfreichen und umfassenden neuen Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) FAQs erstellt, in denen die Kernaussagen zusammengefasst werden. Damit soll ein verständlicher Überblick über die doch recht komplexen Rechtsfragen gegeben werden.

zu den FAQs


Orientierungshilfe des LfDI BW: Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfer?

Der LfDI gibt Hinweise und legt sein weiteres Vorgehen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juli 2020, Rechtssache C-311/18 („Schrems II“) fest.

zur „Orientierungshilfe: Was jetzt in Sachen internationaler Datenverkehr?


Spot an!… die Zweite – Datenschutz als KULTURaufgabe digital und international

Von Ende Mai bis Ende Juli 2020 haben wir hier wöchentlich ein neues Spotlight aus unserer Spotlightserie veröffentlicht. Einen ähnlichen Gedanken hatte auch die Behörde der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich. Dr. Dominika Blonski hat dazu einen Videowettbewerb ausgerufen. Auch sie fragt nach, welche Themen die Menschen in Corona-Zeiten beschäftigen, was sie umtreibt.

Sehen Sie hier die Gewinnerbeiträge!


Herausgeber: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg.

Zweck der Zusendung des Newsletters ist die anlassbezogene Information über Schwerpunktthemen des Datenschutzes und der Informationsfreiheit. Zudem wird über neue und aktualisierte Publikationen des LfDI BW informiert. Für eine Anmeldung zum Newsletters ist die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a DS-GVO. Die Einwilligung kann entweder durch Anklicken des Abmeldelinks in der Newsletter-E-Mail oder durch eine E-Mail an pressestelle@lfdi.bwl.de jederzeit widerrufen werden.

Beachten Sie bitte auch unserer Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 DS-GVO.