Datenschutz-Folgenabschätzung zur Konsultation vorlegen

Der Verantwortliche ist nach Artikel 36 Absatz 1-3 DS-GVO verpflichtet, die Aufsichtsbehörde vor einer hochriskanten Verarbeitung zu konsultieren. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Datenschutz-Folgenabschätzung (DS-FA) an uns als Aufsichtsbehörde übermitteln müssen, wenn nach durchgeführter DS-FA die Verarbeitung noch immer ein hohes Risiko zur Folge hätte und die Risiken der geplanten Verarbeitung nicht erfolgreich eingedämmt werden können. Bei einer solchen sogenannten vorherigen Konsultation verarbeiten wir u.a. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Wir verarbeiten diese Informationen, um überprüfen zu können, ob die von Ihnen zur vorherigen Konsultation vorgelegte DS-FA und die geplanten Verarbeitungen im Einklang mit der DS-GVO stehen und um Ihnen entsprechend antworten zu können. Wir stützen unsere Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DS-GVO, da diese zur Erfüllung unserer Pflichten und öffentlichen Aufgabe als Aufsichtsbehörde erforderlich ist.

Wir verwenden die übermittelten Daten, um die DS-FA zu dokumentieren und um Entscheidungen über die Verarbeitung zu treffen. Hierbei kann es vorkommen, dass wir Sie kontaktieren, um weitere Informationen zu erhalten und um Sie über das Ergebnis der Konsultation zu informieren.

Daten, die wir im Rahmen unserer Aufsichtstätigkeit verarbeiten, werden in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens vernichtet, es sei denn, die Unterlagen werden vom Landesarchiv übernommen (§ 14 Absatz 5 LDSG). Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung der vorherigen Konsultation abgeschlossen wird.

Alle Informationen über Ihre Betroffenenrechte im Rahmen der Konsultation bei einer DS-FA finden Sie hier: Ihre Rechte.