Meldung von Datenpannen

Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind gem. Artikel 33 Absatz 1, 2 DS-GVO verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden Datenpannen zu melden, wenn durch einen Vorfall ein Risiko für die Rechte betroffener Personen entstanden ist.

Wir verarbeiten die im Rahmen der Meldung erhobenen personenbezogenen Daten aufgrund unserer gesetzlichen Verpflichtung als Aufsichtsbehörde (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DS-GVO, § 25 LDSG) und zur weiteren Bearbeitung der Meldung sowie zur Prüfung, ob betroffene Personen nach Artikel 34 Absatz 1 DS-GVO über die Verletzung zu benachrichtigen sind.

Wir nutzen die gesammelten Daten um die Datenpanne zu dokumentieren, um Entscheidungen darüber zu treffen, welche Maßnahmen wir ergreifen werden, um Sie für weitere Angaben zu kontaktieren und um Sie über alle Maßnahmen, die wir getroffen haben, zu informieren.

Die für die Fallbearbeitung benötigten Daten, die wir im Rahmen unserer Aufsichtstätigkeit verarbeiten, werden in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens vernichtet, es sei denn, die Unterlagen werden vom Landesarchiv übernommen (§ 14 Absatz 5 LDSG). Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung der Datenpanne abgeschlossen wird. Zeitgleich mit der Vernichtung der Unterlagen werden auch die dazugehörigen Einträge in unserem elektronischen Aktenverwaltungssystem gelöscht.

Alle Informationen über Ihre Rechte im Rahmen der Bearbeitung von Datenpannenmeldungen finden Sie hier: Ihre Rechte.